Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 535 (sequence 23)
- Language
- German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 535 eine Schande oder grobe Ehrverletzung zugefügt wird. Es ist also im Grunde genommen, wenn es auch nicht direkt ausgesprochen wird, doch der Schutz der durch einen Gewaltakt bedrohten Person das entscheidende Moment, das dem Bedrohten selbst oder dem Zeugen der beabsichtigten Freveltat das Recht einräumt, durch Anwendung von Gewalt die Freveltat zu verhindern, während jedes andere noch so schwere Verbrechen, durch welches aber Leben und Ehre eines Menschen nicht gefährdet ist, nicht durch Tötung des Frevlers verhindert werden darf — abermals ein Beweis, dass nicht der Gesichtspunkt der Bestrafung, sondern der der Verteidigung des in Not befindliehen Nebenmenschen für die diesbezügliche Gesetzgebung von bestimmendem Einflüsse gewesen ist. Gleichwohl wird an der Fiction, dass die Tötung des eine andere Person in mörderischer, ehebrecherischer oder blutschänderischer Absicht Verfolgenden die gerechte Strafe für sein beabsichtigtes Verbrechen ist, (נידון על שם סופו) festgehalten, und der Tur1) bemerkt ausdrücklich: Obwohl wir jetzt die peinliche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausüben, d. h. in den Fällen nicht, in denen ein Gerichtshof und Zeugen zur Aburteilung erforderlich sind, so werden doch diejenigen, die ohne Mitwirkung eines Gerichtshofes zu töten sind, auch jetzt noch gerichtet, und diese sind: wer einen Anderen in mörderischer Absicht verfolgt, selbst wenn er (der Angreifer) ein Unmündiger ist, und wer einen ehebrecherischen und blutschänderischen Angriff macht u. s. w.2). *) Tur Choschen ha-Mischpat, Kap. 425. 2) Nur Ezechiel Landau (נודע ביד,ודד. מהדורא תנינא, חלק ח״מ שאלה ס׳) will es in der Tat nicht gelten lassen, dass die Fälle, in denen der Satz Anwendung findet מצילי] אותן בנפשן, als Strafe zu betrachten seien; »denn, so sagt er, straft man denn einen Unmündigen? In der ganzen Thorah hören wir doch nichts von der Bestrafung eines Unmündigen, und dennoch wird auch auf ihn der Grundsatz מצילי[ בנפשו angewendet; daraus ist zu schliessen, dass in diesen