Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 534 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2829132-2829776-2829785-2885633--33083-2885684- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
584 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. Weise die Rettung des Verfolgten bewirkt werden kann, ein vollgültiger Beweis, dass der Akt der Notwehr, d. h, die gewaltsame Abwehr eines unberechtigten und unerlaubten Angriffes, nicht ausschliesslich von dem Gesichtspunkte der dem Angreifer gebührenden Strafe aus beurteilt wird, sondern dass der Schutz des Verfolgten als das wichtigste Moment hierbei in Betracht kommt, und dass daher unabhängig von der Frage, ob der Angreifer eine schwerere Strafe verdient hat, nur so viel Gewalt gegen ihn angewandt werden darf, als zum Schutze des Bedrohten erforderlich ist. Bezeichnend für die talmudische Auffassung der Notwehr zum Schutze des Lebens und zur Verhütung ehebrecherischer oder blutschänderischer Angriffe ist der hierfür gebrauchte Ausdruck מצילץ אותן בנפשן : »man rettet sie mit ihrem Leben«, d. h. man bewahrt sie vor der schweren Sünde, die zu begehen sie willens sind, indem man ihr Leben vernichtet. Darnach scheint es also, als ob nicht sowohl der Schutz der bedrohten Person als vielmehr die Behütung eines Menschen vor der Ausübung eines schweren Verbrechens durch die Tötung des Angreifers bezweckt werde. Nun müsste, wenn dieser Grundsatz konsequent durchgeführt würde, bei jedem schweren Verbrechen, auch wenn dadurch das Leben oder die Ehre eines Menschen nicht gefährdet ist, ebenso verfahren werden, und einige Gesetzeslehrer wollen in der Tat auch, dass man der Anbetung von Götzen sowie der Entweihung des Sabbath durch Tötung des Uebeltäters vorbeuge, aber sie dringen mit ihrer Ansicht nicht durch. Der Talmud und die Decisoren beschränken die Pflicht und das Recht, ein Verbrechen nötigenfalls durch Tötung des zu seiner Ausübung Entschlossenen zu verhüten, oder ihn durch Vernichtung seines Lebens vor dem Verbrechen zu bewahren, auf Mordversuch und die erwähnten unsittlichen Attentate, durch die anderen Personen gegen ihren Willen