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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 529

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 529 (sequence 17)
Language
German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 529 Besonders häufig aber wird vom Taimud die schon erwähnte Bibelstelle, die den in ehebrecherischer Absicht vollführten Überfall auf eine verlobte Jungfrau behandelt, herangezogen, um aus ihr den Beweis herzuholen, dass ein jeder verpflichtet ist, den! von einem Mörder Bedrohten beizustehen und, wenn dessen Rettung auf andere Weise nicht möglich ist, den Mörder zu töten. Dort heisst es nämlich: »Wenn der Mann das verlobte Mädchen auf dem Felde getroffen, sie bewältigt und ihr beigewohnt hat, so sterbe der Mann allein. Dem Mädchen aber sollst du nichts tun, an dem Mädchen ist keine Todesschuld; denn gleichwie ein Mann sich aufmacht über seinen Nächsten und ihn ermordet, so verhält sich diese Sache; denn auf dem Felde hat er sie getroffen, das verlobte Mädchen schrie, aber kein Helfer war für sie da«. Aus den letzten Worten ואץ מושיע לה geht nach talmudischer Deduction hervor, dass, wenn ein Helfer da ist, dieser ihr a u f jede nur m ö g 1 i c h e W e i s e helfen muss (הא יש מושיע בכל דבר שיוכל להושיע), also auch durch Tötung des Angreifers, und durch den Zusatz כי כאשר יקום איש על רעהו ורצחו גפש כן הדבר הזה werden die beiden Fälle, Mord und Ehebruch, in Bezug auf die Abwehr gleichgestellt, so- ליד, ממון לניצול• Er stützt sich hierbei wohl auf den talmudischen Grundsatz (Baba kamma 117b) דאסור להציל את עצמו בממון של חברו und folgert mit Recht: Wenn der in Lebensgefahr Befindliche sich nicht auf Kosten eines Andern retten darf, ihm vielmehr den Schaden, den er ihm behufs seiner eigenen Rettung zugefügt hat, ersetzen muss, so ist er auch verpflichtet, seinem Retter die von diesem gemachten Auslagen zu ersetzen. Durch den Zusatz היכי דאית ליה ממון לניצול wollte Rabbenu Ascher aber ausdrücken, dass die Rücksicht auf Wiedererlangung seiner Auslagen für den Retter nicht bestimmend sein darf, dass er vielmehr, auch wenn er weiss, dass er wegen Armut des Verfolgten seine Auslagen nicht wieder erhalten wird, das Rettungswerk ausüben muss. Mit dieser Entscheidung erklären sich die übrigen Decisoren einverstanden (Tur Choschen ha־Mischpat Kap. 426). Siehe auch: Rahmer, »Meine erste Preisarbeit« im jüdischen Literaturblatt, Jahrgang 1903, Nr. 4 ff. Monatsschrift, 48. Jahrgang. 34

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