Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 528

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 528 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2829132-2829776-2829785-2885633--33077-2885678
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

528 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. entscheidet Maimonides1 * * * 5 6) — der Uebertretung des Verbotes 2לא תעמד על דם רעך) sowie des Verbotes 8לא תחום עינך) und der Nichtbefolgung des Gebotes וקצתה את כפה *) schuldig. Er fügt hinzu: Obwohl die Strafe der Geisselung wegen Uebertretung dieser Gebote nicht erfolgt, weil sie nur Unterlassungssünden sind (מפני שאין בהן מעשה), so sind es doch gar schwere Sünden (הטורים הם). Der Talmud leitet die Verpflichtung, den Nebenmensehen aus Todesgefahr zu retten, noch aus anderen Bibelversen ab, aus dem Satze 8והשבתו לו), den er, da er eigentlich überflüssig ist — denn es heisst ja schon im vorhergehenden Verse השב תשיבם לאחיך — also deutet: השב את גופו לעצמו »bringe ihm seinen Körper zurück«, d. h. sorge dafür, dass der Körper ihm nicht verloren gehe; sodann aus dem Satze: 6שפך דם האדם באדם דמו ישפך), den der Talmud also auffasst: »Wer das Blut eines Menschen vergiesst (oder vergiessen will), wegen des Menschen soll sein Blut vergossen werden«, d. h. wie Raschi noch deutlicher sich ausdrückt, »wegen der Rettung eines Menschen, der verfolgt wird«. Aus dem Verbote לא תעמד על דם רעך wird ausserdem noch die Verpflichtung abgeleitet, zur Rettung des Lebens des Nächsten auch das eigene Vermögen zu opfern, resp. für Geld Leute zu mieten, die den in Lebensgefahr Befindlichen aus der Gefahr befreien7). ג) Maim. Hilchoth Rozeach 1, 14 und 15. ף Levitic. 19, 16. ״) Deuter. 19, 21 und 25, 12. ף Deuter. 25, 12. 5) Deuter. 22, 2. 6) Genes. 9, 6. י) Wie es seitens des Geretteten hinsichtlich der von einem Anderen zu seiner Rettung gemachten Auslagen zu halten, ob er zum Ersatz desselben verpflichtet sei oder nicht, geht aus dem Talmud selbst nicht direkt hervor; Rabbenu Ascher legt in seiner Erklärung zu Sanhedrin 73a ihm diese Verpflichtung auf und sagt: והניצול חייב לפרוע למציד מה שהוציא דאין אדם מחויב להציל נפש חברו בממונו ודבי דאית

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.