Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 521 (sequence 9)
- Language
- German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 521 Einer Verwarnung bedarf es nach einigen Gesetzeslehrern gar nicht, nach anderen ist ein einfacher Hinweis auf das Verbotene der beabsichtigten Freveltat und auf die hierfür zu erwartende Strafe wohl erforderlich, aber es ist nicht nötig, dass der Verbrecher die Verwarnung annimmt und trotzdem von seiner Tat nicht ablassen zu wollen erklärt; auch macht die Unterlassung der Verwarnung denjenigen, der den Einbrecher tötet, nicht straffällig, denn es gilt im allgemeinen der Grundsatz: מחתרתו זו היא התראתו »der Einbrecher ist durch den Einbruch und das gewaltsame Eindringen schon genügend auf das Unerlaubte seiner Handlungsweise hingewiesen«, und dieser Grundsatz ist nach der Meinung hervorragender Decisoren, so vor allem des Maimonides1), selbst dann anzuwenden, wenn der Dieb, auch ohne direkt Einbruch verübt zu haben, auf dem Dache, dem Vorhofe u. s. w. beim Begehen eines Diebstahls betroffen wird. Nur wenn jemand in einem nicht zum Wohnhause gehörigen eingefriedeten Raum, wie z. B. in einer Hürde, oder einem zum Aufenthalte des Viehes bestimmten Rondel, oder im Garten, oder auf dem Felde beim Diebstahl ergriffen wird, darf er nicht getötet werden. Denn — so wird angenommen — er hat den Besitzer oder irgend eine andere Person nicht daselbst vermutet, hat also auch nicht die Absicht gehabt, den sich ihm Entgegenstellenden zu töten, er wird vielmehr, sobald er sich wider Erwarten ertappt sieht, schleunigst die Flucht ergreifen und seinen Raub im Stiche lassen, er gilt daher nicht als Verfolger oder Angreifer, sondern als gewöhnlicher Dieb, an dem die Todesstrafe nicht vollzogen werden darf. Ebenso ist die Tötung des Diebes, etwa durch einen auf ihn abgegebenen Schuss oder Steinwurf, verboten, wenn derselbe sich mit dem gestohlenen Gute bereits aus dem Hause, von dem Dache u. s. w. entfernt hat, oder wenn er, ohne seinen lr) Maimonides, Mischne Thora, Hilchoth Geneba 9, 8.