Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 520 (sequence 8)
- Language
- German
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520 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. gung, als es dem Sohne nicht gestattet wird, den bei ihm einbrechenden Vater zu töten, es sei denn, dass er von dessen gehässiger Gesinnung gegen ihn überzeugt wäre, weil im zweifelhaften Falle anzunehmen sei, dass das väterliehe Erbarmen so stark ist, dass der sein Eigentum verteidigende Sohn keinen Angriff auf sein Leben seitens des Vaters zu befürchten hat. Allen anderen auch durch verwandtschaftliche Bande dem Eigentümer noch so nahe stehenden Personen gegenüber wird die Tötung des beim Einbruchsdiebstahl Ertappten für statthaft erklärt, und es macht keinen Unterschied, ob der Einbruch bei Tage oder bei Nacht verübt wird. Auch ist es nicht gerade erforderlich, dass der Dieb durch gewaltsames Oeffnen oder Durchbohren einer Tür ins Haus gedrungen ist; auch wenn er sich auf das Dach, in den Vorhof oder auf einen eingehegten Platz eingeschlichen hat, stets darf praesumiert werden, dass er zur Erreichung seines Zweckes auch vor der Tötung des Eigentümers nicht zurückschrecken würde, er ist darum als »Verfolger« oder »Angreifer« (רודף) zu betrachten, und seine Tötung ist gestattet1). Da nun aber hinsichtlich des רודף kein Unterschied zu machen ist zwischen einem Erwachsenen und einem Unmündigen — denn der Grundsatz הבא להורגך findet naturgemäss an dem Fehlen der Strafmündigkeit oder Zurechnungsfähigkeit keine Schranke — darf auch der Unmündige, beim Einbruch ertappt, getötet werden, und da ferner, wie weiter unten dargetan wird, einem jeden die Pflicht obliegt, Andere vor Lebensgefahr zu schützen, beziehungsweise ihnen in Gefahr beizustehen, so hat jeder, der den Einbrecher ertappt, auch wenn er nicht selbst der Eigentümer ist, das Recht ihn zu töten. brecher die Absicht des tätlichen Widerstandes, der bis zur Tötung des Eigentümers gehen würde, vorhanden ist, es sei denn, dass sichere Anzeichen vom Gegenteil vorliegen. ג) Sanhedr. a. a. O.