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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 519

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 519 (sequence 7)
Language
German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 519 im figürlichen Sinne aufgefasst: wenn es in Betreff seiner »klar ist wie das Sonnenlicht«1). Die eine Rezension der Boraitha, die den Einbrecher milder behandelt sehen will, zieht die Worte אם זרחה השמש עליו noch zu dem ersten Verse, der dann folgendermassen zu übersetzen ist: Wenn beim Einbrüche der Dieb ertappt wird . . .., so hat er kein Blut (ist vogelfrei), vorausgesetzt, dass es klar ist wie das Sonnenlicht, seil. שאין לו שלום עטך, dass er nicht Frieden mit dir zu halten, dich nicht zu schonen, sondern im Falle der Gegenwehr dich zu töten beabsichtigt. Die andere lässt die Worte אם זרחה השמש עליו nur für den zweiten Vers gelten, wie sie im Texte stehen, der dann folgenden Sinn gibt: Wenn es dir klar ist wie das Sonnenlicht, dass er keinen Angriff auf dein Leben machen wird (שיש לו שלום עמך), selbst wenn du dich gegen ihn zur Wehr setzest, dass er vielmehr entfliehen und seinen Raub im Stich lassen wird, so hat er Blut, so ist sein Leben zu schonen; hegst du jedoch Zweifel, so brauchst du ihn nicht zu schonen, sondern darfst ihn töten. Bezeichnenderweise trägt die letztere Ansicht den Sieg davon2) und die erstere findet nur insofern Berücksichti- J) אם ברור לך הדבר בשמש. 2) Zwar wird dies nicht mit ausdrücklichen Worten gesagt; in der Tosefta (ed. Zuckermandel S. 432) heisst es sogar im Gegenteil: ספק בא להרוג ספק בא ליטול ממון אין מצילין אותו בנפשו, aber gleich darauf wird ausgesprochen: כל זמן שאתה יודע שיש שלום הימנו אין מצילין אותו בנפשו was doch nur bedeuten kann: wenn die Gewissheit, dass er nichts Gewaltsames gegen deine Person unternehmen wird, bei dir vorhanden ist, darfst du ihn nicht töten, im zweifelhaften Falle ist jedoch die Tötung erlaubt. In der Wiener Handschrift sowie in den alten Ausgaben der Tosefta steht sogar ausdrücklich: וכל זמן שאין אתה יודע שאין שלום הימנו בין ביום בין בלילה מצילין אותו בנפשו. Ähnlich heisst es auch im Tur Choschen ha-Mischpat (Cap. 425, 6): לפיכך אין להורגו אלא כשיודע בודאי שאם יעמוד בעל הממון להציל ממונו שזה יקום עליו ויהרגהו, aber gleich darauf heisst es: ומיהו כל האדם בחוקת זו ויכול להורגו אלא א״כ יודע שהחותר אוהב לבעל הממון ולא יהרגנו אף אם יעמוד נגדו להציל ממונו» Es wird also stets praesumiert, dass bei dem Ein-

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