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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 517

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 517 (sequence 5)
Language
German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischetn Recht. 517 dessen, was er tun wollte und was er wahrscheinlich auch getan hätte, wenn er nicht durch den raschen Strafvollzug an der Ausführung seiner bösen Absicht verhindert worden wäre. Allein mit dieser Begründung, die bei בן סורר ומורה anwendbar sein mag, ist bei der Notwehr schlechterdings nicht auszukommen, und der Talmud sieht sich desshalb genötigt, die wichtigsten Grundsätze, die für den Straf- Vollzug gültig sind, hier preiszugeben und ein Ausnahmerecht zu statuieren, das mit den sonstigen Bestimmungen des Strafrechts in direktem Widerspruche steht. Denn der Akt der Notwehr bringt es mit sich, dass dem, der ein Unrecht zu begehen versucht, oft ein grösseres Leid zugefügt wird, als ihn getroffen haben würde, wenn er seine böse Absicht wirklich ausgeführfc hätte, weil die Plötzlichkeit des Angriffes und die Erregung, in welcher der an seinem Leben, an seinem Eigentum, an seiner Ehre Bedrohte sich befindet, zu kräftiger Gegenwehr anspornt und ihn für die zur Selbstverteidigung anzuwendende nötige Gewalt den geeigneten Masstab nicht finden lässt. Es scheint, dass der Talmud das Princip der Bestraf u n g nur deshalb für die Notwehr aufgestellt hat, weil sein Gerechtigkeitsgefühl sich dagegen sträubte, die Zufügung von Leid in irgend einer anderen Form als der einer gerechten Strafe zu gestatten, und weil er auf diese Weise die Anwendung von Willkür beim Selbstschutze und die Ueberschreitung der Grenze der Notwehr am wirksamsten zu verhindern hoffte. Aber er verschloss sich doch der Einsicht nicht, dass sich mit dieser Theorie in Wirklichkeit die Sache nicht regeln lässt, und setzte daher die Ausnahmebestimmungen fest, durch die er, ohne das Prinzip völlig aufzugeben, den bei der Notwehr obwaltenden aussergewohnlichen Umständen gerecht wurde. Das Recht der Verteidigung des eigenen Lebens ergibt sich nach talmudischer Auffassung aus Exodus 22, 1 und 2, wo der an dem beim Einbrüche er-

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