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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 516

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 516 (sequence 4)
Language
German
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516 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. Sodann ist Leviticus 19, 16 לא תעמד על דם רעך als eine Mahnung zu betrachten, dem Nächsten in Lebensgefahr, also auch wenn sein Leben durch einen Anderen rechts, widrig bedroht ist, beizustehen und ihn nötigenfalls durch Tötung seines Angreifers zu retten1). Auch aus dem Deuter. 22, 27 gebrauchten Ausdruck ואין מושיע לה erhellt die Pflicht oder zum mindesten das Recht, einer einem unsittlichen Angriffe ausgesetzten Person zu Hilfe zu kommen und sie vor der ihr drohenden Schändung durch Anwendung von Gewalt zu schützen. Das Notwehrrecht ist demnach in der Bibel nicht nur dem Angegriffenen selbst zum Schutze seines Lebens und seines Eigentums eingeräumt und wird in gewissen Fällen bis zur Tötung des Angreifers ausgedehnt, sondern auch Andern wird es zur Pflicht gemacht, den widerrecht־ liehen Angriff auf den Nebenmenschen abzuwehren. Der Talmud führt die biblischen Bestimmungen weiter aus, ergänzt sie und bringt sie in ein System. Am ausführlichsten wird hierüber gehandelt im achten Ab־ schnitte des Traktates Sanhedrin2), und hier zeigt es sich alsbald, unter welchem •Gesichtspunkte der Talmud die Notwehr auffasst. Er betrachtet die gegen den unberechtigten Angriff, gegen das drohende Unrecht anzuwendende Ge־ walt als gerechte Strafe für den Uebeltäter, von dem er aussagt: נידון על שם סופו er wird gerichtet, wegen brunst hervorruft, sich hernach der Tatbestand nicht mehr genau feststellen und die Bestrafung des Schuldigen nicht leicht herbeiführen lässt — ist es auch dem Eigentümer gestattet, den Einbrecher zu töten, der sich ja sonst mit seinem Raube flüchten könnte. Das Verscharren der Leiche am Tatorte soll noch eine Verschärfung der Strafe bedeuten. (Siehe D. H. Müller: Die Gesetze Hammurabis u. s. w. S, 91, und Jeremias: Moses und Hammurabi, S. 25). *) So fassen diese Bibelstelle der Midrasch, Raschi, Samuel b. Meir u. A. auf, während Ibn Esra, Abrabanel und manche neuere Erklärer ihr einen anderen Sinn unterlegen. 2) Bab. Talm♦ Sanhedrin 72 a ff.

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