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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 515

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 515 (sequence 3)
Language
German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 515 Besitzes nicht verhindern kann, und weil niemand zugemutet wird, eine unrechtmässige Enteignung seiner Habe ruhig mitanzusehen. Bei Tage hingegen wird der beim Einbrüche ertappte Dieb voraussichtlich seinen Raub im Stiche lassen und darf darum auch nicht getötet werden1). Auch aus Jer. 2, 34 erhellt, dass der an dem beim Einbruch ertappten Diebe verübte Totschlag als ein Akt der Notwehr angesehen und darum dem Totschläger nicht als Blutschuld angerechnet werde; denn der Prophet wirft dem Volke vor: »Auch an deinen Flügeln hat sich gefunden Blut der Seelen der Armen, der Unschuldigen, nicht am Einbruchsorte habe ich sie (seil, die Blutspuren) gefunden« oder — wie die Stelle auch übersetzt werden kann — »nicht beim Einbruch hast du sie (seil, die Armen) betroffen.« Jedenfalls ist der Sinn dieser Stelle: nicht in der Notwehr ist der Totschlag verübt worden, und darum hat auch der Totschläger Blutschuld auf sich geladen; wäre aber an einem Einbrecher ein Totschlag geschehen, so würde dies als gerechtfertigt anzusehen sein2). ג) Von den älteren jüdischen Erklärern deuten Samuel b. Meir, Abraham Ibn Esra und Rabbenu Chananel unsere Stelle in diesem dem Wortlaute entsprechenden Sinne; die übrigen schliessen sich der traditionellen Erklärung an, wovon weiter unten die Rede. 2) Auch das Gesetz Hammurabis gestattet die Tötung des Einbrechers. Es heisst daselbst § 21: »Wenn ein Mann einen Einbruch in einem Hause macht, verscharrt man ihn, nachdem man ihn getötet hat, vor jener Einbruchsstelle«. Es ist anzunehmen, dass es sich hier nicht um eine von der Gerichtsbehörde zu vollziehende Strafe handelt, sondern um die Wahrung des Eigentumsrechtes seitens des Besitzers, dem die Befugnis zuerkannt wird, den Dieb, der durch Einbrechen der Mauer ins Haus gedrungen ist, zu töten und an der Einbruchsstelle zu verscharren. Denn dieser Fall hat viel Ähnlichkeit mit dem in § 25 angeführten, dass derjenige, der nach Ausbruch eines Brandes in dem brennenden Hause zum Löschen erscheint, aber bei dieser Gelegenheit sich fremdes Gut aneignet, in dieses Feuer geworfen wird. Ebenso wie hier der Eigentümer oder irgend ein anderer beim Brande Anwesender die Strafvollstreckung ausübt — weil es ein Akt der Notwehr ist, und weil infolge der Verwirrung־, den eine Feuers- 33*

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