Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 514 (sequence 2)
- Language
- German
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514 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. Das Recht der Notwehr ist ein Naturrecht; denn es liegt in der menschlichen Natur, sich gegen ein Unrecht zu wehren und, wenn möglich, dieses abzuwenden. Auch wenn kein geschriebenes Gesetz es dem Individuum gestattete, da, wo der Staat ihn nicht zu schützen vermag, sich selbst zu schützen, würde es, seinem Naturtriebe und dem in ihm lebenden Rechtsgefühle folgend, sich gegen seinen Angreifer zur Wehr setzen und ihn an der Aus- Übung des beabsichtigten Unrechtes zu verhindern suchen. Die Gesetzbücher aller Völker haben dieses natürliche Recht auch anerkannt, und zwar rückhaltlos anerkannt, wo es sich um die Verteidigung des höchsten Gutes des Mensehen, um die Verteidigung seines Lebens, handelt, sie unterscheiden sich von einander nur in Betreff des Schutzes des Eigentums und der Ehre und hinsichtlich der Bestimmungen über die Überschreitung der Grenzen der Notwehr. Liszt sagt: »Notwehr ist zu allen Zeiten und bei allen Völkern, wenn auch in verschiedenem Umfange, als rechtgemässe, nicht nur als nicht strafbare Handlung angesehen worden«1). In der Bibel wird das Recht der Notwehr — ohne dass hierfür ein besonderer Ausdruck angewendet ist — teils mit klaren Worten festgestellt, teils lässt sich durch Schlüsse und Analogien das Recht, Gewalt mit Gewalt abzuwehren, konstruieren. Am deutlichsten ist diesbezüglich Exod. 22, 1 und 2: »Wenn beim Einbruch der Dieb betroffen und geschlagen (oder erschlagen) wird, so dass er stirbt, ist seinetwegen keine Blutschuld. Wenn aber die Sonne aufgegangen über ihn, so ist seinetwegen Blutschuld«. Hier wird also die Tötung des Einbrechers zur Nachtzeit für straflos erklärt, offenbar weil vorausgesetzt wird, ,dass auf andere Weise der Eigentümer die Gefährdung und den Verlust seines l) Liszt: Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 118.