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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. 513

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
513 (sequence 1)
Language
German
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Jfolvehr nach mosaisch-talmndischem Recht Von H. Vogrelstein (Stettin). Die Orundzüge des mosaisch-talmudischen Civil- und Kriminalrechtes sind durch die gelehrten Arbeiten Frankels, Saalschützs, Blochs, Leopold Löws und anderer Forscher seit Jahrzehnten der wissenschaftlichen Welt bekannt geworden, auch haben einzelne Teile des weiten Rechtsgebietes wie das Eherecht, die Eidesleistung, der gerichtliche Beweis u. a. besondere Bearbeitungen gefunden. Im folgenden soll über ein abseits gelegenes Kapitel der Rechtswissenschaft, über die Notwehr, nach mosaisch-talmudischem Recht gehandelt und das römische und deutsche Recht in den einschlägigen Bestimmungen zum Vergleich herangezogen werden. Die hierbei in Betracht kommenden wesentlichsten Fragen sind: Von welchen Grundsätzen lässt sich die mosaisch-talmudische Gesetzgebung bei den Bestimmungen über Notwehr leiten? Wie weit dehnt sie das Recht der Notwehr aus? Welche Anordnungen trifft sie zur Verhütung und Ahndung der Überschreitung der Notwehr? Zuvor einige allgemeine Bemerkungen über Begriff und Ursprung des Notwehrrechtes. Notwehr ist das dem Individuum gegen drohendes, durch die Macht des Staates nicht abwendbares Unrecht zu seinem eigenen Schutze oder zum Schutze eines Dritten zustehende Recht der Verteidigung. Im Strafgesetzbuche für das deutsche Reich (§ 53) und im Bürgerlichen Gesetzbuche (§ 227) lautet die Definition: »Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder von Anderen abzuwenden«. Monatsschrift, 48. Jahrgang. 33

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