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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1904) · p. Seite 435

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1904)
Article
Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
Date
1904-07-01
Page
Seite 435 (sequence 13)
Language
German
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Die Juden des Mittelalters in ihrer Wirtschaft!. Betätigung. 485 abgesehen von rituellen Fragen, vor den ordentlichen Riehter und erkannte den Gemeindevorstehern nur schiedsrichterliche Competenz in Civilsachen zu. Dagegen gewährte das Edictum Theoderici1) den Gemeindebehörden ordentliehe Gerichtsbarkeit. Ebenso verweist später die lex Romana Curiensis an der Parallelstelle zur lex Romana Visigothorum2) nur Prozesse zwischen Juden und Christen an den christlichen Richter; unter sich sollen sie ihr Gesetz beobachten. Die lex Romana Curiensis bezeichnet daher die Juden auch nicht mehr als Römer, sondern spricht nur von den Juden, die unter den Römern niedergelassen sind. Bis zur vollen Anerkennung als eigentliches Volksrecht scheint es das mosaische Gesetz nicht gebracht zu haben. Die Zufligung der Bezeichnung Jude oder Hebräer zum Namen könnte allerdings als Analogon zu den Rechtsprofessionen gelten, doch werden meist nur Juden und Christen in Gegensatz gestellt, nicht Juden und Franken oder Alamannen3). Indem nun aber die Juden in den germanischen Reichen zu einer weit ausgeprägteren rechtlichen Sonder- Stellung gelangten, als ihnen die römische Gesetzgebung zugestand, suchte die Kirche die Tendenzen der gegen sie gerichteten späteren Kaisergesetze aufrecht zu erhalten und auszubauen. Drei Richtungen lassen sich dabei unterscheiden: die päpstliche, die spanisch-westgothische und die gallisch-fränkische. Am mildesten verfuhr das Papsttum, oder richtiger der grosse Kirchenfürst Papst Gregor I. Wohl war ihm an Bekehrung der Juden gelegen, aber nur freundliche Überredung wollte er zu dem Zwecke angewandt wissen4); im übrigen stellte er sich auf den Boden 1) Ed. Th. I. c. ף M. G. LL. 5, 313. "־) Jedoch Concil. Narbonense 589, cap. 4 (Aguirre, Coli. conc. Hisp. 1, 386) »Gothus, Romanus, Syrus, Graecus vei Judeus«. 4) Reg. 1. 1 ep. 45, 1. 13 ep. 15 (M. G. Epist. 1, 71; 2, 383).

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