Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1904)
- Article
- Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
- Date
- 1904-07-01
- Page
- Seite 434 (sequence 12)
- Language
- German
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434 Die Juden des Mittelalters in ihrer Wirtschaft!. Betätigung. III. Als die ersten germanischen Staaten auf dem Boden des Westreichs begründet wurden, war die römische Oesetzgebung noch nicht zu ihren letzten Consequenzen fortgeschritten. Die Juden Galliens, Spaniens und Italiens traten also in die neue Ordnung der Dinge als cives Romani ein, vorbehaltlich der Abweichungen vom gemeinen Recht, die durch ältere und neuere Satzungen festgestellt waren. Dass nun die Juden in den germanischen Reichen wirklich als Römer galten, ergiebt unmittelbar, ich möchte sagen die einzige Stelle, an der die selbstverständliche Tatsache Erwähnung finden konnte. Die lex Romana Visigothorum1) fügt zur Bestimmung des Codex Theodosianus2) über die schiedsrichterliche Gewalt der jüdischen Gemeindevorsteher in Civilsachen erläuternd hinzu: »Judei omnes, qui Romani esse noscuntur«. »Alle Juden, die bekanntlich Römer sind«. Von der gleichen Voraussetzung geht das Edictum des Ostgothenkönigs Theodorich aus, wenn es verfügt3), dass den Juden ihre Privilegien aufrecht erhalten werden sollen. In den germanischen Volksrechten geschieht begreifücherweise der Juden keine Erwähnung, da ja nie der Fall eintreten konnte, dass sie nach Geburtsrecht etwa als Franken oder Alamannen lebten. An dem vivere lege Romana lag nun aber offenbar den Juden selbst herzlich wenig, ln Wirklichkeit lebten sie, so weit irgend möglich, nach mosaischem Recht4). Entsprechend den römischen Grundsätzen verwies die lex Romana Visigothorum5) Rechtsstreitigkeiten unter Juden, 1J Lex Romana Visigothorum, ed, Haenel, S. 34. 2) Lib. 2. tit. 1 Cap. 10. 3) Edictum Theoderici regis cap. 143, M. G. LL, 5, 166. 4) Gerade auch die Ausnahmebestimmung der lex Burgundionum tit. 102, M. G. LL. 3, 573, bestätigt die Regel des vivere lege Romana. 5) Lex. Rom. Vis. 1. c.