Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1904)
- Article
- Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
- Date
- 1904-07-01
- Page
- Seite 431 (sequence 9)
- Language
- German
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Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftl. Betätigung. 431 Pius, welches das durchgängige Beschneidungsverbot Hadrians aufhob, nur an Söhnen von Juden die Beschneidung zu vollziehen1), also nicht an gekauften Sklaven, was dann Konstantin ausdrücklich untersagt hat2). Andererseits bestand eine religiöse Verpflichtung, nichtjüdische Sklaven entweder durch Beschneidung, ins Judentum aufzunehmen oder nach Jahresfrist wieder zu verkaufen3). Die eine oder die andere Vorschrift mag nicht immer streng gehandhabt worden sein, aber auch das Verbot christliche Sklaven zu kaufen, wie es zuerst Constantius erliess, konnte umgangen werden. Jedenfalls bildete es für die Verwendungangesiedelter Unfreier (statt der Colonen) zum Ackerbau kein überwindliches Hindernis4). Gegen Ende des 6. Jahrhunderts gab es Juden, die Sklavenhandel betrieben5), offenbar nicht deswegen, weil sie gekaufte Sklaven nicht behalten durften, sondern wegen des Gewinns, den der Geschäftszweig brachte. Der Ausschluss von den Staatsämtern muss tief in die bestehenden Verhältnisse eingegriffen haben und ist daher auch nicht auf einmal und vollständig durchgeführt worden. Eine einschlägige Verordnung des Kaisers Honorius6) gestattete den Juden, die bereits in die civile Beamtenlaufbahn eingetreten waren, darin zu bleiben, nur die Militärs sollten ohne Rücksicht auf ihre Verdienste sofort entlassen werden. Auch das im Ostreich von Theodosius II. 439 erlassene Gesetz, das die gegen nicht rechtgläubige Christen getroffenen Verfügungen zusammenfasste und erweiterte7), enthält bemerkenswerte Ausnahmen. Allerdings a) Digest. 1. 48 tit. 8 c. 11. 2) Cod. Theod. 1. XVI tit. 9 c. 1. 3) D. Farbstein, Das Recht der unfreien und der freien Arbeiter nach jüdisch-talmudischen Recht, Bern. Diss. 1896, S. 14 f. 4) Vgl. den Brief Gregors I. für die possessoren von Luni, M. G. Ep. 1, 255. 5) Reg. Greg. I. 1. c. 1, 408, 2, 111 etc. ף Cod. Theod. 1, XVI tit. 8 c. 24. 7) Ibid. Nov. tit. 3.