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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1904) · p. Seite 402

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1904)
Article
Die Paulinische Lehre vom Gesetz
Date
1904-07-01
Page
Seite 402 (sequence 3)
Language
German
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402 Die Paulinische Lehre vom Gesetz. zu tun, wogegen das göttliche Gesetz Einsprache erheben würde. Aber es sind eben nicht mehr Werke des Gesetzes, die er nun hervorbringt, sondern aus innewohnender, göttlicher Kraft entspringende Früchte usw.«1). Vollkommen richtig, — — wenn Paulus nur nicht selbst, bei (und nach) alldem, ausdrücklich von einer Erfüllung des Gesetzes durch die Liebe (Gal. 5, 13. 14; Rom. 13, 8 ff.) und ferner ebenso bestimmt auch von einer Erfüllung der sittlichen Gebote des Gesetzes überhaupt — durch die nach dem »Geiste« Wandelnden — (Röm. 8, 3. 4)2) gesprochen hätte. Am wichtigsten ist hier, glauben wir, die zuerst angeführte Doppelstelle Gal. 5, 13. 14: * *. . . Vielmehr dienet einander in der Liebe; denn das ganze Gesetz geht in ein Wort zusammen, nämlich: »»Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst«c und Röm. 13, 8 ff: »Bleibet niemand etwas schuldig, als dass ihr euch unter einander liebet. Wer den Nächsten liebt, der hat das Gesetz erfüllt. Denn das Wort: Du sollst nicht ehebrechen, nicht töten, nicht stehlen, nicht begehren und alle weiteren Gebote sind zusammengefasst in diesem Worte, nämlich: Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst. Die Liebe bereitet *) Das. S. 21, unter stetem Hinweis auf die betreffenden Stellen Röm. 6,3 ff.; 7,4; 8, 4. 14. 15; Gal. 5, 18 ff. *) »Denn was das Gesetz nicht vermochte . . .: Gott, indem er seinen Sohn sandte . . ., hat die Sünde im Fleische verdammt, damit das Recht des Gesetzes zur Erfüllung komme an uns, sofern wir nicht nach dem Fleische wandeln, sondern nach dem Geiste. Hierzu Lipsius (a. a. O. S. :146) : »Der göttliche Zweck des im Tode Christi an der ajjiapTta im Fleische vollzogenen Todesurteils war aber dieser, dass in den Gläubigen das tou vopcou, die Rechtsforderung, d. h. die s i 111 i c h e n G e b o t e des Gesetzes, erfüllt werden sollte, nämlich in denen, welche nun nicht mehr za/ra <7apvc.cc, sondern xaw. 7cvsü(J1a wandeln«. Vgl. auch Grafe a. a. O. S. 23, wonach diese Stelle die seiner Ansicht »scheinbar am meisten widersprechende ist«.

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