Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1904)
- Article
- Moses und Hammurabi
- Date
- 1904-07-01
- Page
- Seite 398 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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398 Moses und Hammurnbi. sittlich sondern nur sozial tiefer als das Buss־ und Strafe recht« (Jeremias S. 265). An einer Kodifikation der Gesetze durch Moses darf fürder nicht gezweifelt werden. Müller liegt, wie er es ausdrücklich betont, jede Apo־ logetik fern. Auf dem Wege exakter Forschung sind seine Resultate die philologische Seite des Werkes blieb!hier unbehandelt —zustande gekommen. Niemand vor ihm und nach ihm hat bis jetzt das Problem so tief und gründlich angepackt; und wo er es anfasst, ist es interessant. Hätte Delitzsch das Buch geschrieben — von Berseba bis Dan, von Berlin bis Strassburg wäre ein Hymnus an gestimmt worden. Die vergleichende Kulturgeschichte, die immer neu sich öffnenden Perspektiven hellen, wie weitleuchtende Scheinwerter den Gesichtskreis auf und die feindlichen Torpedos, die einen Angriff auf das gute Fahrzeug der uns heiligen Überlieferung und die Festung der Glaubensburg geplant, müssen sich angesichts dieses aus dem Orient und aus dem Erdenschosse kommenden Lichtes zurückziehen. Die Bibelkritik, die noch immer die kuriosesten Blüten treibt und der Babel-Bibel-Rummel werden mit den Ergebnissen Müllers rechtlich zu rechnen haben, wenn sie dieselben auch zunächst ignorieren oder, wie dies einige deutsche Kritiker getan, mit unwissenschaftlicher Animosität zu Tode hetzen wollen. Müller (S. 205 ff.) weist nun auch den Einfluss des Cod. Hammur auf das römische Gesetz der XII Tafeln nach, ln einem ganzen Komplex von Rechtsgrundsätzen wird die gleiche Folge und Formulierung aufgezeigt. Die strengen Fachjuristen werden darüber erst ihr Urteil zu fällen haben. So sehr sie sich sträuben mögen, sie werden sich wohl an den Gedanken gewöhnen müssen, dass auch für sie das Licht aus dem Oriente kam. Das syrisch-römische Rechtsbuch, welches aus den orientalischen Quellen Eduard