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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1904) · p. Seite 390

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1904)
Article
Moses und Hammurabi
Date
1904-07-01
Page
Seite 390 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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Moses und Hammurabi. 390 hat die dem Kläger und Beklagten drohende Eventualstrafe des duplum und das Fünffache zu entrichten (Müller S. ). Das ius Talionis ist der Tragbalken des Hammurabigesetzes und spielt in der HS. eine Rolle. Beide Gesetze enthalten folgende, ähnliche Normen : Hammr. § 195. Wenn ein Sohn seinen Vater schlägt, so soll man ihm die Hände abhauen. § 196. Wenn jemand einem andern das Auge zerstört, so soll man ihm sein Auge zerstören. § 197. Wenn er einem andern einen Knochen zerbricht, so soll man ihm seinen Knochen zerbrechen. § 218. Wenn ein Arzt jemand eine schwere Wunde mit dem Bronze (Operations)-Messer beigebracht hat und dadurch den Tod des Mannes verursacht, oder nachdem er die Augenhöhle eines Mannes mit dem Bronze-Messer geöffnet hat, das Auge des Mannes zerstört, haut man ihm die Hände ab: § 229. Wenn ein Baumeister, nachdem er einem Manne ein Haus gebaut hat, weil er sein Werk nicht festgemacht hat, und weil das Haus, das er gebaut, zusammengestürzt ist, den Tod des Hauseigentümers verursacht, wird dieser Baumeister getötet. § 220. Wenn er den Sohn des Hauseigentümers (auf diese Weise) totschlägt, tötet man den Sohn des Baumeisters. § 235. Wenn, nachdem ein Schiffsbauer für einen Mann ein Schiff gebaut und sein Werk nicht fest gemacht hat, dieses Schiff im selben Jahre auf Reisen geschickt wird und einen Schaden erleidet, wird der Schiffsbauer, nachdem er das abgebrochene Schiff aus eigenen Mitteln festgemacht hat, das festgemachte Schiff dem Schiffseigentümer übergeben. Diesen Talion-Gesetzen entsprechen und widersprechen (Müller S. 146) die biblischen Normen: Exod. 21, 15: »Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird

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