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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-02-01 · Heft 2 (Februar 1904) · p. Seite 127

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 2 (Februar 1904)
Article
Satzungen des Vereins "Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft des Judentums" [Nachricht]
Date
1904-02-01
Page
Seite 127 (sequence 3)
Language
German
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127 Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schriftführer bezw. dessen Stellvertreter vertreten den Verein nach aussen und bilden den Vorstand des Vereins. Der Ausschuss wählt ferner Fachkommissionen, denen die in § 8, Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten zur Begutachtung vorgelegt werden. § 8. Der Ausschuss bestimmt auf Vorschlag des Vor- Standes und nach Anhörung der zuständigen Fachkommission (§ 7, Abs. 4) die Auswahl der Stipendiaten (§2, Abs. b), die Subventionierungen (§ 2, Abs. c) und die von dem Verein herauszugebenden Schriften (§ 2, Abs. a). Sitzungen des Ausschusses werden von dem Vorstand einberufen. Der Ausschuss beschliesst nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Herauszugebende Schriften. § 9. Die vom Verein herauszugebenden Schriften (§ 2, Abs. a) müssen streng wissenschaftlichen Charakter tiagen. § 10. Jedes Mitglied des Vereins erhält die Zeitschrift desselben und das Jahrbuch des Verbandes der Literaturvereine unentgeltlich sowie auf Verlangen ein Exemplar der vom Verein herausgegebenen Schriften zu 70 Prozent des Ladenpreises. Die Stifter (§ 3, Abs. a), sowie die Mitglieder, welche einen jährlichen Beitrag von mindestens 100 Mark leisten, haben ein Anrecht auf ein Freiexemplar aller vom Verein herausgegebenen Schriften. § 11. Für jede vom Verein herausgegebene Schrift ist dem Verfasser ein Honorar zu zahlen, dessen Höhe vom Ausschuss zu bestimmen ist. S t j p e n d i e n. § 12. Mit Jahresstipendien (§ 2, Abs. b) können jüdisehe Gelehrte bedacht werden, die eine höhere jüdischtheologische Lehranstalt absolviert haben oder sonst ihre wissenschaftliche Ausbildung nachweisen und dartun, dass

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