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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-02-01 · Heft 2 (Februar 1904) · p. Seite 126

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 2 (Februar 1904)
Article
Satzungen des Vereins "Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft des Judentums" [Nachricht]
Date
1904-02-01
Page
Seite 126 (sequence 2)
Language
German
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126 Der Ausschuss ist befugt, ausseroidentliche Mitglieder- Versammlungen zu berufen. Er ist zu der Berufung binnen drei Möriäten verpflichtet, wenn mindestens 50 Mitglieder die Berufung unter der Angabe des Zweckes beantragen. § 5. Jedem Stifter, Immerwährenden Mitglied, Mitglied steht in der Versammlung eine beratende und beschliessende Stimme zu. Körperschaften (§ 3, Absatz c) üben ihr Stimmrecht durch einen von ihnen zu beglaubigenden Delegierten aus. Körperschaften, die über 300 Mark Jahresbeitrag zahlen, haben für jede angefangenen 300 Mark je eine Stimme. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Versammlungen sind öffentlich. § 6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung steht zu: a) Die Entgegennahme des Berichts und der Rechnungslegung des Ausschusses (§§ 7—8) und die Erteilung der Entlastung; b) die Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins; c) die Wahl von 25 Ausschussmitgliedern und 2 Kassenrevisoren für die Zeit bis Beendigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl der Ausschussmitglieder und Kassenrevisoren ist gestaltet. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel, kann aber auch auf Antrag, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf vollzogen werden. Mit der ordentlichen Mitgliederversammlung soll ein wissenschaftlicher Vortrag verbunden werden. Vereinsleitung. § 7. Die Leitung der Vereinsgeschäfte geschieht durch den Ausschuss. Dieser besitzt das Recht der Zuwahl bis auf die Zahl 36. Der Ausschuss wählt nach Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden, Schriftführer und den Schatzmeister, sowie deren Stellvertreter.

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