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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-02-01 · Heft 2 (Februar 1904) · p. Seite 128

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 2 (Februar 1904)
Article
Satzungen des Vereins "Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft des Judentums" [Nachricht]
Date
1904-02-01
Page
Seite 128 (sequence 4)
Language
German
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128 sie mit einschlägigen wissenschaftlichen Forschungen beschäftigt sind. Die Höhe des Stipendiums wird vom Ausschuss festgesetzt. Fond. § 13. Alle Beiträge von 300 Mark und darüber müssen, soweit die Geber nicht anderweitig bestimmen, dem Fond zugeführt werden. Von dem Fond sollen, dringende Notfälle ausgenommen, nur die Zinsen für die laufenden Ausgaben des Vereines verwendet werden. Der Fond wird in mündelsicheren Papieren oder Hypotheken angelegt. Abänderung der Satzungen. § 14. Eine Abänderung der Satzungen kann nur mit Dreiviertelmehrheit von der ordentlichen Mitgliederversamm- Jung (§§ 4—6) beschlossen werden, sobald ihr mindestens ein Drittel der Mitglieder beiwohnt. Ist diese Anzahl bei der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht anwesend, so ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit endgültig zu beschliessen hat. Auflösung des Vereins. § 15. Der Verein wird aufgelöst, wenn seine jährlichen Einkünfte unter 1000 Mark sinken, oder eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung, der mindestens ein Drittel der Mitglieder beiwohnt, mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden die Auflösung beschliesst. § 16. Im Fall der Auflösung ist das Vermögen des Vereins jüdischen Instituten zu überweisen, die ähnliche wie die im § 2 genannten Zwecke verfolgen. Unberechtigtigter Nachdruck aus dem Inhalt dieser Zeitschrift ist untersagt. Für die Redaktion verantwortlich: Dr. M. Brann in Breslau. Druck von Adolf Alkalay & Sohn in Pressburg.

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