Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1904)
- Article
- Zur Geschichte der Reichsjudensteuer im 13. Jahrhundert
- Date
- 1904-02-01
- Page
- Seite 74 (sequence 5)
- Language
- German
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74 Zur Geschichte der Reichsjudensteuer im 13. Jahrhundert. Recht der Besteuerung dem Erzbischof von Mainz verliehen1), weswegen auch in unserem Verzeichnis Mainz nicht genannt ist. Die Steuer, welche die Juden entrichteten, wird nun in unserem Actenstück, wie auch in anderen gleichzeitigen Quellen2), mit demselben Ausdruck bezeichnet wie die der Städte. Sie war also kein Schutzgeld, wurde nicht als Entgeld für den besonderen Königsschütz entrichtet, sondern es stehen Juden- und Städtebede einander völlig gleich in ihrem Charakter als ordentliche Steuer an die Obrigkeit3). Die Gleichsetzung von Reichsjuden- und Reichsstädtesteuer findet durch andere Erwägungen Bestätigung. Die Bede der Städte war eine Gemeindelast. Von der Stadt in festem Betrage verlangt, wurde sie durch die Organe der städtischen Selbstverwaltung auf die Bürger umgelegt. Diese Form der Gesamtbesteuerung hat auf die Entwicklung der städtischen Autonomie und ihrer Grundlage, der Stadtgemeinde, wesentlichen Einfluss geübt. Die Juden standen ausserhalb der Stadtgemeinde. Obgleich sie innerhalb des gleichen Mauergürtels wie die Bürger wohnten, bildeten sie eine Gemeinde für sich, nicht nur in religiöser, sondern auch in politische^ Beziehung4). Jurisdiction über die Juden übten nicht die städtischen Richter sondern ein eigener Vorsteher, der Judenbischof, dessen Befugnisse schon das Privileg für die Speirer Juden von 1Q845) denen des städtischen Schultheissen (tribunus) gleichsetzt. Der Judenbischof erscheint auch in dem Privileg Kaiser Friedrichs I. (Heinrichs IV.) für die Wormser Juden, das Friedrich II i. J. 1236 als gemeines Recht aller Juden ף Reg. Nr. 379. 1209, 384. 1212. 2) Reg. Nr. 379. 1209, pelitio, ebenso Nr. 384. 1212 und Nr. 385. 1212 für Worms. 3) Bei Stobbe 1. c. tritt dieser Umstand nicht genügend hervor. ף Ibid. 140. 5) Reg. Nr. 168.