Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-02-01 · Heft 2 (Februar 1904) · p. Seite 73

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 2 (Februar 1904)
Article
Zur Geschichte der Reichsjudensteuer im 13. Jahrhundert
Date
1904-02-01
Page
Seite 73 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
87% known words query
IRI
…/2829132-2829776-2829779-2885050--32545-2885079
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Zur Geschichte der Reichsjudensteuer im 13. Jahrhundert. 73 zu der dann noch gelegentlich ausserordentliche Mehrfor־ derungen (exactio) getreten sind1). Dem König oder Reich entrichteten also Bede die zum Reichsgut oder staufischen Hausgut gehörigen Städte, Amtsbezirke wie Sinzig, ferner Kirchengut, über welches der König die Vogtei hatte, so das des Klosters S. Oallen nach unserem Verzeichnis. Es ist zu beachten, dass z. B. die Bede vom Lande Uri gefordert wird, nachdem es reichsunmittelbar geworden ist. Der erste Urner Freibrief, das Schreiben König Heinrichs (VH.), das dem Lande die Rücknahme ans Reich mitteilt, trifft zugleich Verfügungen über Entrichtung der Steuer2). Die Juden genossen den besonderen Schutz des Königs, standen daher unmittelbar unter dem Reich, und es sollte im Prinzip nur der König, nicht aber irgend ein anderer Machthaber mit Steuerforderungen an sie herantreten; nur an die königliche Kammer, nicht an die Landesfürsten hatten sie Steuer zu entrichten. Das ist die ursprüngliche Bedeutung der sogenannten Kammerknechtschaft, die, auf älteren Grundlagen beruhend, in der Stauferzeit fortgebildet wurde3), ohne freilich zu voller Durchführung zu gelangen. So hat Kaiser Otto IV. ausdrücklich zugestanden, dass die Mainzer Juden ans Reich keine Steuer zu entrichten hätten, und später das x) Vgl. K. Zeumer, Die deutschen Städtesteuern, insbesondere die städtischen Reichssteuern, in Staats- und socialwissenschaftliche Forschungen, hrsg. von G. Schmoller, B. 1, H. 2, Leipzig 1878, 2) S. die Urkunde bei Öchsli, Die Anfänge der Schweiz. Eidgenossenschaft S. 380 »super requisitione nostrae precariae atque solutionis credatis et faciatis, que fidelis noster Arnoldus de Aqüis vobis dixeritvel iniunxerit faciendum ex parte nostri«. 3) Vgl. Regesten Nr. 314a. Ich bemerke hier nur, dass am Anfang des Mittelalters die Juden nicht rechtlose Fremde, sondern römische Bürger waren und als solche in die germanischen Reiche eingetreten sind. Die lex Romana Visigothorum stellt das als selbstverständliche Tatsache hin, wenn sie zu God. Theod. 1. 2, tit. 1, § 10 erläuternd beifügt: »Judaei omnes, qui Romani esse noscuntur« (Lex. Rom. Visigoth. ed. Haenei, S. 34).

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.