Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 47 (1903)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Der Nomos
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 409 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2829132-2829768-2829774-2884807--32260-2884848- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Der Nomos in phiionischer Boleuchtung. 4051 eine feste Norm überhaupt dafür nicht gab, auch in talmudi sehen Kreisen nicht Hat doch derselbe Gesotzealehrer — es ist K Jehuda, der Mischnaredacteur — in dessen Namen obige Norm tradirt wird, zu einer anderen Zeit, unter anderen Verhältnissen wieder אהד כשנים עשר נכפים dafür bestimmt, wie an der gleichen Stelle Ketnb. 60 a zu lesen. Im Uebrigcn ist Philo’s Auflassung von der zu treffenden Abgrenzung zwistdien männlichen und weiblichen Descendenten, die gleiche wie im Talmud (SiiVe zu פינחס, Baba bathra 115 a ff.). Auch er stellt an die Spitze des ganzen Erbrechts die Norm : ״Sohne sind die Erben der Eltern“, Die Natur selbst, wie? er begründend hmzufügt, giebfc ihnen ein solches Vorrecht, nur mit der Einschränkung, die übrigens auch der Talmud anerkennt, dass sie etwa von den Eltern selbst für erwachsene Töchter im Hause festgesetztes Heiratsgut diesen herauszuzahlen haben. Haben Eltern keine Bestimmung bei Leb- Zeiten getröden, so ist es eben nach Philo als Gesetzesinterpreten Ermessen oder Herkommen in Alexandrien gewesen, dass die Brüder die Hälfte des Erbes, und nicht bloss ein Zehntel, wie nach talmudiscber Norm, den zu verheirathenden Schwestern als Heiratsgut iiberliessen. Bezüglich der Wahl des Gatten bei den aus dem Erbe der Eltern mit Heiratsgut ausgestatteten Töchtern wiederholt Ph. die Beschränkung, wie sie das pentateuchisehe Gesetz Num. Öt> verschreibt. Hier hat sich an dem Unsrigen nur gar zu sehr die Methode, sich sklavisch an den Buchstaben des Gesetzes zu halten, gerächt. Wie viel toleranter ist hier der talmudisclie Standpunkt! In der Beschränktheit der Auffassung an der betr. Stelle des pent. Gesetzes sieht Ph. nicht, dass diese Beschränkung in der Gattenwahl nur transitorische Bedeutung gehabt, dass es היראה יטעה mit talmudischem Ausdruck, gewesen, wie das Nachmanides z. St. für den talmudischen Standpunkt des Näheren ausführt. In der Behandlung des weiteren Punktes betr. die Frage, ob und wie weit dem Vater ein Erbrecht bei der Hinterlassenschaft des vor ihm gestorbenen Sohnes zustehe, zeigt Ph. wieder völlige Uebereinstimmung mit den talmudischen Quellen. Nicht nur, dass er zu dem gleichen Resultate gelangt, das Erbrecht dem Vater zuzusprechen, die Uebereinstimmung reicht weiter bis auf die Begründung und den Ausdruck sogar. In xN^povouciuvTai u. xV/jpovojjieTv in dem Pa *aus ob; *Ixd; y.v ämzp x>r/}povouoüvTa1; xN7;p<masTV 70׳, wat-