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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 5 · p. Seite 408

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 5
Article
Der Nomos
Date
1903-01-01
Page
Seite 408 (sequence 10)
Language
German
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•408 I)er Nomos in phiionischer Beleuchtung. eine "Unkunde in geschichtlichen Dingen, auf die neulich erst Willrich in s« ״Judaica“ aufmerksam gemacht, die hier um so auffallender ist, als er das Gegentheil im Buche Josua, ja im Nomos selbst, Buch Numeri 32 ff. lesen konnte, wenn es nicht blosser Getlächtnissfchler ist; denn gleich weiter unten in Tischendorfs vollständiger Ausgabe p. 54 ist getreu nach dem Buche Josua auch dieser Punkt dargestellt. Im Anschlüsse an das Vorige, als mit dem Thema unveräusserlichen Erbbesitzes, wie es die durchs Loos beim Eintritt in Kanaan zugefallenen Landantheile sind, sich in entferntem Zusammenhang berührend, behandelt P.kilo das gesammte mosaische .Erbrecht in systematisirender zugleich begründender Form, von C. XIX bis XXI der Tischendorfschen Ausgabe, xhei 1s sich wiederholend, wie das die Art des Unsrigen ist, wie aus De Vit. Moys. III, § 31, 32 cd. Ilicht. zu ersehen, theils aber auch die dortige Ausführung über das gleiche Thema ergänzend. Es sind das 3 Capitei, um die der Text von De Sept. völlig neu bereichert erscheint. E> liegt ausser dem Rahmen dieser Arbeit, und halte icli mich auch nicht für berufen, auf die Frage der Integrität des Textes unserer Schrift überhaupt wie der Echtheit dieser Stücke insbesondere und ihrer Einreihung hinter dem Passus vom Jobeljahr einzugeheu : genug, sie sind dem Laurentianus entnommen, der sie an dieser Stelle hat, und ein, wenn auch entfernter Zusammenhang, wie oben angedeutet, ist doch da. Das uns sachlich Interessirende, in die Grenzen meiner Aufgäbe völlig Hincinfallende an diesen Stücken ist, dass Philo hier, wie er eine Reihe von halachischen Fragen aufrollt, auch eine gewisse Selbständigkeit bekundet, sei es, dass wir es mit alexandrinischer Jlalacha, dem Kerkommen in Alexandrien, oder auch subjectiv gestalteter halachischer Norm bei ihm zu thun haben. So zuerst bei der Frage der Mitgift unversorgter Töchter* Ph. bestimmt, dass diese die Häiite der Hinterlassenschaft der Eitern betragen soll, dass die Brüder geradezu mit den Schwestern den Besitz zu teilen haben. Wenn dies zwar nicht die Rechtssatzung im mos.- talmudischen Recht aufhebt, wonach, wo Söhne da sind, diese die alleinigen Erben sind auf Grund des pentatouch. Gesetzes Nun!. 27, 6 ff., so wenig wie die talmudische Norm בת הניזגת מן האחין נטלה עשור גבסי׳ doch dieselbe aufhebt, aber dies doch den Töchtern so erheblich mehr einräumt, als nach talmudischer Norm, 80 ist doch nicht zu übersehen, dass es

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