Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 5 · p. Seite 407

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 5
Article
Der Nomos
Date
1903-01-01
Page
Seite 407 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2829132-2829768-2829774-2884807--32258-2884846
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der Nomos in plnlonischer Beleuchtung. 407 freigegeben, aber ein Hecht, von dem man nur in 1101• Zwangsläge Gebrauch macht, wenn unvorhergesehene Verlegenheiten ointreten, durch die man gezwungen ist, einen Verkauf von Grund mul Boden vorzimehmen“, wie Ph. den Geist des Gesetzes und seiner obersten Voraussetzung recht verstehend, zu Anfang hier sagt. Eben die Zwangslage solchen Verkaufs bedingt auch das Wiedereinlösungsrecht, von Philo’n in gloicher Weise wie beim Nomos selber in den ׳Kabinen des Gesetzes eiribezogen. Wie auch die Hechte von Käufer und Verkäufer . sorgfältig abgogränzt werden, also dass auch der Käufer mit der Wiederherausgabc des Grundstücks in keiner Weise zu Schaden komme, setzt Ph. genau nach der Vorlage, dem Nomos mit den Worten auseinander, ״dass er auch nicht den Kaufpreis für 7:y.vzT77׳)־v7.: ״immerwährenden Besitz“ — das Wort scheint von ihm neugeprägt zu sein — erlegt, dass er überhaupt nicht d:13 Grundstück, sondern eine Anzahl Ernten kauft. Halachisch unterscheidet er gleichfalls sehr wohl zwischen יסדה אחוזה das er mir wiedergiebt, und ‘צדה מקנה, indem er nur ersteros unter das Gesetz von Jobei fallen lässt. Bemerkenswerth ist eine Begründung, die er zu dem eingeschränkten Wiedereinlösungsrecht in Bezug auf städtischen Grundbesitz oder, wie es in der Gesetzesspraehe des Nomos Levit. 25, 29 heisst, Häuser in ummauerten Städten, giebt. Die Einschränkung des Wieder׳einlüsungsreehts wie die Nichtanwendung des Gesetzes von Jobei auf stadtischen Grundbesitz ergiebt■ sich so sehr von selbstaus der Natur des isr. Staates als Ackerstaates, dass es fast umgekehrt einer Erklärung bedarf, dass auch nur im ersten Jahre nach dem Verkauf ein Klick kaufstecht eingeräumt wird. Philo dagegen findet eine Begründung für die Einschränkung nöthig. Er giebt sie mit dem Hinweis auf das Bedürfnis der Proselyten. Indem sie gekommen seien, sieh unter dem Gesetz Moses’ zu bergen, Zuflucht zu finden bei der Religion Israels, durfte sie das Gesetz nicht gleich hin-und henteschleudertcn Fremdlingen der Möglichkeit berauben, sich im Lande an־־ sässig zu machen, weshalb ihnen wenigstens das eine, das Hecht auf Erwerbung städtischen Grundbesitzes, eingeräumt wurde. Wenn freilich er dies weiter damit begründet, dass zur Zeit der Besitzergreifung des heiligen Landes Städte noch gar nicht gebaut waren, das Gesetz vom Jobei aber lediglich auf das Anwendung finden könne, was in dieser Zeit Stamm- oder Erbgut geworden, so verrät er damit nur

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.