Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 47 (1903)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Wiederherstellung Israels unter den Achämeniden
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 395 (sequence 11)
- Language
- German
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Die Wiederherstellung־ Israels unter den Aclüimeniden. 395 nur darauf erstrecken, die Thore mit Eintritt des Sabbaths zu schliessen, nicht aber dass die vor dem Eintritte des Sabbaths hineingebrachte Ware, am Sabbath nicht verkauft werden sollte. Dieses Letztere haben sie erst 10, 32 dadurch erreicht, dass sie selbst auf sich nahmen, am Sabbath nicht mehr zu kaufen. Alles spricht somit dafür, dass die Massregeln des Nehemia den freiwilligen Verpflichtungen der Gemeinde vorangegangen sind (Kosters 69). Wer sich jedoch den ganzen Context 13, 16—21 1־ichtig ansieht, wird die Unmöglichkeit der Koster'schen Behauptung sofort erkennen. Ist es denkbar, dass Neh., der den Tyriern nicht blos das Hineinbringen der Waren in die Stadt, sondern auch ihren Aufenthalt in der Nähe Jerusalems verbieten konnte (21.), nicht auch autorisirt war, den Tyriern den Verkauf derjenigen Waren, die sie vor Eintritt des Sabbath in die Stadt brachten, zu untersagen? Aber wenn wir auch davon ganz abseben, tritt die Abenteuerlichkeit der KosteiVschen Hypothese noch in anderen Punkten deutlich hervor. Wie nämlich aus Vers 15 hervorgeht, erblickte Nehemia die Subbathscbändung in erster Linie darin, dass die Juden selbst verschiedenartige Feldarbeiten, wie Keltern des Weines und Beladen der Thiere mit Feldfrüchten, am Sabbath verrichteten. Wäre nun diese hier geschilderte Sabbathentweihung den Verpflichtungen von 10, 32 vorangegangen, so hätten doch gerade derartige Verpflichtungen in erster Linie hervorgehoben werden müssen. Was aber sehen wir in Wirklichkeit in 10, 32? Die eigentlichen mosaischen Sabbathgebofce werden dort überhaupt nicht genannt, hingegen wird die erst damals eingeführte Anordnung vom ״Nichtkaufen am Sabbath11, sehr nachdrücklich betont. Man wende nicht ein, dass die eigentlichen mosaischen Sabbathverbote schon in 10, 30 enthalten seien : denn dann müsste auch Vers 32 b; 36—38 a darin enthalten sein. Da nun dieselben trotz 10, 30 hervorgehoben werden, 80 kann das historisch nicht anders verstanden werden, als dass gerade diejenigen Verbote hier zur Verstärkung näher bezeichnet wurden,־• deren Missachtung damals sehr eingerissen war. Die Nichterwähnung der Sabbatschändung von 13, 15 lässt daher mit Bestimmtheit voraussetzen, dass vor der Bundesschliessung in Neh. 10 keine Klagen über derartige Vergehen laut geworden waren. Neh. 13, 15—22 kann also entschieden nicht Neh. 10 vorangegangen sein.