Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 47 (1903)
- Issue
- Heft 2
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 190 (sequence 10)
- Language
- German
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190 Besprechung. verständlich, und das . Volk, das im zehnten Gebote schon das Begehren nach des Nächsten Gut für sündhaft erklärte, hat stets das Eigonthum heilig gehalten. Meyer mag sich von dem nächsten besten Sachverständigen dafür Belege aus den mittelalterlichen Moralbüchera geben lassen. Ihren rechtlichen Ausdruck hat die30 Idee in dem §156'. יג! des Choschen Mischpat gefunden, den Meyer auch nicht citiert. Es heisst dort : ״Es ist verboten, von. dem Dieb die gestohlene Sache zu kaufen, und zwar ist dies eine schwere Sünde, deun man unterstützt damit die Sünder und veranlasst sie zu anderon Diebstählen, da sie nicht stehlen würden, falls sie keinen Käufer fänden. Ebenso darf man dem Dieb nicht irgend welchen Vorschub leisten“. Wie der Schhlchan Arucli peinliche Gewissenhaftigkeit beim Erwerb fremden Kigenthums zur Pflicht macht, wurde bereits erwähnt. Doch scheint Mover davon überzeugt zu sein, dass die massgebenden Autoritäten de3 Jadonthums die Hehlerei gebilligt hätten. Er berichtet nämlich von der Frankfurter Rabbinerversammlung von .1603 (S. 246) : ״Die jüdischen Autoritäten •selbst hielten es jetzt für nützlich, ihre Landsleute zu vermahnen, vom' Hehlergewerbe zu lassen0 und au einer anderen Stelle ״die Rabbiner untersagten ihren Landsleuten im eigenen Interosse den Erwerb von res saerae״ (S. 210). Hier ist Richtiges und und Unrichtiges vermengt. Falsch ist. wie schon erwähnt, die Meinung, es sei den Juden jemals der Erwerb gestohlenen Gutes erlaubt ge« wesen. Irrig ist auch die Anschauung, es hätten die Rabbinen bei den von Meyer erwähnten Gelegenheiten den Kauf gestohlener Sachen e i n f a c h verboten, sie haben dom Zuwiderhandelnden vielmehr d i 0 Strafe des Bannes, d. h. die Vernichtung seiner bürgerlichen Steilung angedroht, und richtig ist es, dass sie diese Massregol nicht von Rechtswegen anordneten, sondern ״im eigenen Interesse“. Denn das jüdische Recht erachtet den Hehler zwar für strafbar, aber es liegt ihm fern, ihn deswegen bürgerlich zu vorniehton, Für jedes gesunde Rechtsgefühl ist es בננס Schlag ins Gesicht, wenn Jemand, der ein paar Gulden stiehlt, deswegen an Leib und Leben gestraft wird, wie es Karls V. peinliche Gerichtsordnung und, ihr folgend, das gemeine deutsche Strafrecht verlangte. Ganz fremd aber ist solch ein Maminonsgeist, dem, gegenüber der Rücksicht auf die Sicherung des Eigentums, jedes Gefühl vom Wert des Menschen schwindet■, dem jüdischen Recht, und ihm hat die moderne Entwicklung Recht gegeben^ Also, das Rechtsgefühl hätte es n i c h x erfordert, den Hohler aus der menschlichen Gesellschaft auszuschliessen, ihn mit dem Bann zu belegen, eine geringere Strafe schon wäre roichlich Süln:o gewesen. In ihrem eigenen Interosse, wie Meyer richtig bemerkt, mussten die Rabbiner eine barb a risch hohe Strafe fostsetzen. Warum? Die Begründung, die die Frankfurter Rabbinerversammlung ihrem Beschluss gegeben hat, und die auch Meyer anführt, spricht es aus: ״Wie wir hören und mit eigenen Augen gesehen haben, sind die grossen und fürchterlichen Leiden — gelobt sei Gott, der uns nicht ganz zu ihrer Beute hat werden lassen — über uns gekommen durch das Verschulden jener Sünder, die das Silber und Gold, das in der Hand von Dieben war* erwerben“. Darum, weil di® Hehler ei eines einzigen Juden