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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 2 · p. Seite 189

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1903-01-01
Page
Seite 189 (sequence 9)
Language
German
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Besprechung. IHD mir als wahr, was Meyer S. 201 bemerkt: ״Immerhin ist (ins Material doch zu geringfügig, und die einzelnen Quellen räumlich und zeitlich zu sehr von einander getrennt, um mit Sicherheit einheitlichen Ursprung lind Zusammenhang anzunobmen“. Darin hat Meyer sicher recht, dass das jüdische Hecht hiiulig deutschrechtlich umgestultet wurdo, dass also nur der ehrliche Erwerber geschützt wurde, der zugleich öffentlich die Sache an sich gebracht hatte. Dann stellt abor das deutsche Hecht auf diesom Gebiete nur eine Modification des jüdischen Rechtsgedankons dar, nicht eine Nouschöpfung. Und das moderne Kocht hat noch dazu gerade in diesem Punkte den Grundsatz der Publieität aufgegeben. Heute wird der Käufer geschützt, gleichviel, ob er <lio Sache auf offenem Markte oder im dunklen Keiler erwarb, vorausgesetzt nur, dass er nichts von dem Diobstahl wus9te oder wissen konnte. — Meyer hat übrigens soine Untersuchungen über das jüdischrochtlicho und das deutschrechtliche Element in don Bechtsquollon, die den ehrlichen Erworbor schützen, in verschiedenen Paragraphen untergeb rächt U», 3o—37). Pur eine etwaige zweite Auflage wäre zu wünschen, dass er diesen Tkeil in einem einzigen Abschnitt voreinigte. I>io Materie wäre dann übersichtlicher, Vergleichung und Beurtheilung weniger schwer. Das Urtheil über diesen deutschrechtlichen Abschnitt von Meters Abhandlung muss erheblich von dem über don früher besprochenen abweichen. Dort zeigte es sich, dass Meyer wuchtige Sätze dos jüdischen Hechts ignoriert, während er andere missversteht. Hier dagegen, wo 0h sich vor Allem um deutsches Hecht handelt, 18t er vüliig zu Hauso und fördert tief eindringemle Studien über ein weit zerstreutos Gebiet zu Tage. Auf Grund seiner Untersuchungen kann man mit Sicherheit nur sagen, dass ein Th eil dor deutschen Normen zweifellos dom jüdischen Hechte entstammt (Vgl. die 35—37, z. T. auch § 40). Wie es dagegon mit den übrigen steht, ob und in wie weit sie jüdische oder deutsche Hechtsgedanken enthalten, oder ob 8io sich selbständig, als handelsrechtliche Sätze aus der Macht dor Verhältnisse horaus entwickelt haben, das ist unsicher. Zum Schluss noch ein Wort darüber, wie Meyer das Judenthum auffasst. Es scheint seine Meinung zu sein, dass nicht nur im Rechte der Juden der_.Hehlergeist lebte, sondern dass sie auch sonst Betrug und Hehlerei für harmlos und erlaubt hielten. Nun hat or gewiss recht, wenn or an nimmt, dass unter den Juden sich auch Hehler fanden. Kindlich wäre 63 ja, sich darüber zu wundern. Ist denn der Galgen allein für die Christen da? Wird doch jeder leicht ein Opfer der Gefahren des Berufs, den er sich erwählt. Noch nie ist ein. Anwalt wogen Abtreibung oder ein Arzt wogen Ueberforderung von Processgebührer bestraft worden. Die Juden aber wurden im Mittelaltor zum Trödelhandel und zum Pfandleihgewerbo gezwungen, und es wäre ein Wunder, wenn nicht'viele der Versuchung zur Hehlerei erlegen wären. Wenn es aber der Hehler viele gab, dann gab es der Kauber und Mörder unter ihnen dafür umsoweniger, Und kann man den Juden einen Vorwurf machen, wenn manche unter ihnen zu einer Zeit hehlten, wo die Biütho des christlichen Adels deutscher Nation gemeinen Strassenraub . auf allen Landstrassen beging? Falsch aber ist es, wenn Meyer anmmmt, die jüdische Religion habe das Hehlen erlaubt* Das Moralische ist überall selbst-

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