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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 2 · p. Seite 188

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1903-01-01
Page
Seite 188 (sequence 8)
Language
German
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188 Besprechung. des S c h 1 a g w 0 r t e s. Das Wort: ״Hehlerrecht“ klingt so schön und voll, dass 03 Meyor Vergnügen macht, ständig damit zu operieren. Mit erstaunlicher Leichtigkeit gleitet er mit Hilfe seines Schlagworts über alle Schwierigkeiten weg. ü״r erspart sich damit eino gründliche Durchsicht der Schulchan Aruchstollen und ebenso die eingehende Untersuchung des Materials, das er anführt, er begniigt sich damit, es oberflächlich und aus dem Zusammenhang horausgerisaon zu befrachten. Kurz, was er für einen Schlüssel zum Vorständnis dos jüdischen Hechts hält, das wird ihm zu einem Dietrich, mit dem er gewaltsam aufsprengt, was seiner Theorie unzugänglich bleibt. Dabei giebt er sich allerhand Blässen. ►So will er beweison, dass das ״Hehlerrocht“ in Frankreich gegolten habe. Zum Beweis hierfür berichtet er S. 201, ״dass im 14. Jahrhundert die Juden des Comtat Venaissin die von Dienstboten der Herrschaft abgetragenen Sachen nicht ohno Ersatz des Kaufpreises herauszugeben brauchten.“ Fast möchte man glaube«, der Vc-rf. habe sein Buch für juristisch unmündige Leser geschrieben, für Leser, die nicht wissen, dass nach heutigem deutschem liecht dieser unmoralische Satz nicht, nur für Juden, sondern für Jedermann, nur in noch viel stärkerem Grade gilt. Heute braucht, wie bereits erwähnt, kein ehrlicher Käufer die von den Dienstboten unterschlagenen Sachen herauszugebon, auch nicht gegen Ersatz des Kaufgelds. Wird Meyer etwa auch den § 932 des Bürgerlieben Gesetzbuchs, der dies bestimmt, für Hebierrecht erklären? En lässt sich nun nicht leugnen, das deutsche liecht hat, je länger desto mehr, Bestimmungen ausgenommen, die dem talinudischen ״Iiehlerreeht“ aufs Haar gleichen, die es zum Thoil sogar, wio im Bamberger liecht, noch überbieten. Dass viele dieser Gesetze direct auf talmudiseher Grundlage stehen, giebt Meyer zu. Von anderen gleichlautenden dagegen behauptet er, sio seien vom jüdischen Einfluss unberührt entstanden. Das deutsche liecht 8ei aus ganz anderen Grundlagen erwachsen, ,wie das jüdische. Es beruhe auf dem Princip dor Publicität. Es sei ein Grundsatz des deutschen liochts, die Rechte, die öffentlich, z. B. durch Kauf auf dem Markt, erworben seien, zu schützen, und nur deshalb habe das deutsche liecht dein redlichen Käufer, der die Sache öffentlich erworben oder zum Pfand genommen habe, den Anspruch auf Ersatz des Preises gegenüber dom Eigentümer gegeben, Grundlage diesos Anspruchs sei aber nicht die Ehrlichkeit des Er- Werbers, sondern der öffentliche Erworb, ״Der ehrliche Erwerb ist selbstverständliche Voraussetzung, nicht etwa Rochtsgrund“ (S. 123). Mit audoron Worten: Während das jüdische Recht jeden redlichen Erwerber schützt, deckt das deutsche nur den, der ausserdem die Sache öffentlich gekauft hat. Ich kann hierin eine we s entlieh 6 Abweichung des deutschen vom jüdischen Recht nicht linden. Den Korn des• ganzen Instituts bildet der Gedanke, den ehrlichen Käufer zu schützen, und dieser ist, wie Meyer selbst zugiebt (8. 124), nur einem Teil der germanischen Rechte bekannt, in der. überwiegenden Mehrheit der Fälle ist er dom jüdischen Recht entnommen. Das war bisher angenommen worden. Freilich muss zugegeben werden, dass dor Untergrand für diesen Theil von Meyers Untersuchungen schwankend und unsicher ist. Zweifellos feste Ergebnisse zu gewinnen, ist schwer möglich, und es erscheint

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