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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 2 · p. Seite 187

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1903-01-01
Page
Seite 187 (sequence 7)
Language
German
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Bepprechung. 187 flugs coretruirt er daraus ein jüdisches Hehleirecht. Wohl weisa er, der so viele jüdische Schriften citiert, dass das jüdische Rocht die Maschen seines Netzos weit gedehnt hat, so weit, dass kein Unschuldiger sich darin fangen kann. Dass die Folge davon sein muss, dass auch mancher Schuldige durch die weiten Maschen schlüpfen kann, das musste Meyer bei einiger Uoberlegung sich sagen, doch er hat es loider vorgezogen, lieber nicht zu überlegen. So ist er aiif den wunderlichen Gedanken genithen, das jüdische Recht habe die Hehlerei untorstützen wollen. Damit hat er zugleich seine eigenen Untersuchungen auf einen toten Punkt geleitet, denn das feindurchdachte jüdische Recht erscheint bei ihm wie ein unerklärliches Gemenge unvernünftiger Satzungen. Dazu kommt ferner, dass Meyor seine Theorio mir 8el1r gowaltsam durchführen kann. Fr will durchaus zeigen, dass das jüdische Recht nicht als Handelsrecht, sondern als Hehlerrecht ortkuüt worden sei. Er macht hierfür unter Anderem geltend, dass es von den Juden zunächst auf die Kawersehen ausgedehnt wurde. Der unbefangene Leser möchte meinen, dies sei geschehen, weil die Kawersehen Goldkauüoute gewesen, für die die handelsrechtlichen Bestimmungen des jüdischen Rechts von besonderem Vorthoil waren. Doch Meyer bringt noch einen anderen Grund bei, er schreibt von ihnen (S. ״ :(62״Ihre sociale Stellurig war ihrem unehrlichen Erwerb entsprechend, und es ist daher natürlich, da&s sie den Juden auch in Beziehungen, wo die Stellung der Juden besser war, als die der Christen, gleichgestellt wurdon“, Nicht nur, weil die Kawersehen Kaufleute waren, sondern vor Allem, weil sie die niedrige sociale Stellung der Juden hatten, wäre ihnen demnach das Judenrecht zu Theil geworden. Dieses wäre also eine Art Privilegium odiosum für unehrliche Leute gewesen. Wenig stimmt hiermit überein, was einige Seiten später vom Vf. selber bemerkt wird (S. 26b 1V). Jui Anschluss an ein Citat aus dem Wiener Weichbildrecht wird ausgo* iührt: ״Man habe es für ungerecht gefunden, dass das Vorzugsrecht der Juden nicht auch solchon Christen zu Gute käme, die in Folge ihres Berufs häufig in die Lage kämen, auf Pfänder leihen zu müssen.״ ״Seit dem 16. Jahrhundert fand das Hehlerrecht immer häufiger An- Wendung auf christliche Pfandleiher, so dass soine jüdische Herkunft in Vergessenheit geriet“ . . , ״Die Rechtsontwicklung ist dann die gewesen, dass man das Judenrecht auf die Vertreter anderer Borufe, wie Wirte, Trödlor, Bäcker, Fleischer und Krämer ausdehnte.“ Zu Meyers Theorie stimmt das ganz und gar nicht. Waren denn etwa die Bäcker, die Metzger, die Wirt© Hehler? Wie kamen sie dazu, das Recht der ,Hehler für sich in Anpruch zu nehmen? Oder sollte nicht vielmehr Meyer Unrecht haben, sollte nicht vielmehr der walire Grund für die Aufnahme dessen, was er Hehlerrecht nennt, der gewesen sein, den das Wiener Weichbildrecht anführt, die Rücksicht auf die Personen, die in Folge ihres Berufs häutig in die Lage kommen, auf Pfänder leihen zu müssen, überhaupt mit unbekanntem Publikum zu verkehren? Es scheint, als sei Meyer die Vorstellung vom ״Hehlerrecht“ ganz bei Beginn seiner־ Arbeit aufgetaucht. Später scheint• er dann nicht mehr gefr$gt zu haben: «Wie waren denn die Dinge“? sondern ״Wie m u 8 8 t e׳n sio sein, wenn daejüdisehe Rechtals Hehler rocht erscheinen soll.“ Zugleich zeigt sich hier die verführerische und verderbliche Macht

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