Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 47 (1903)
- Issue
- Heft 2
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 186 (sequence 6)
- Language
- German
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186 Besprechung. aller Interpretation bildet: ״Incivile eat, nisi tota lege perspecta una aliqua particula eius proposita iudicare vel respondere. ״Es ist unlogisch und unjuristisch, ohne Konntnis des Zusammenhangs eines Gesetzes nach einer abgerissenen Stelle eia Urteil zu fällen“. Ein jedes Gesetz hat Conaequenzen, die der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, und aus denen ihm trotzdem kein ehrlicher Mensch einen Strick drehen wird. Einige Beispiele, dem deutschen Recht entnommen, sollen das zeigen. Ein deutscher Jurist, Cosack, erläutert die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ersitzung durch folgenden Kochtsfall: ״A. sieht bei dom Antiquar B. ein werthvollos Buch, welches aus dem Lososaal einer Bibliothek gestohlen ist und den Stempel dieser Bibliothek deutlich zeigt. B. hat aber die Stellen, wo der Stempel stand, geschickt verdeckt, so dass man von einer groben Fahrlässigkeit A.’s beim Erwerb dos Buches nicht sprechen kann. Sofort nach Empfang des Buches bemerkt nun A. den Stempel. Seitdem ist er nie wieder zu B. gegangen. Sobald er von dem I)iebstahl in der Bibliothek reden bürt, entfernt er sich, Niemanden zeigt er das Buch, auf Nachfrage verleugnet er es sogar. Das ist allergröbste Fahrlässigkeit, aber sie schadet ihm nicht, nach 10 Jahren kann er sich ohne Gefahr auf der Bibliothek erkundigen, ob das Buch vielleicht bei ihr gestohlen sciu. Wie würden wir den französischen Juristen nennen, der, speculierend auf den Chauvinismus seiner Landsleute, mit Berufung auf diese Ausführungen des Professors Cosack das deutsche Hecht als ein Hehiorroeht daistellto? Wie bis vor wenigen Jahren der Diebstahl an Elektricität im deutschen Rechte behandelt werden musste, haben wir oben schon erwähnt. Es konnte bis dahin jedermann ruhig, mit vollem Bewusstsein einen Draht an die elektrische Leitung eines Anden legen, und die fremde elektrische Kraft mit objectiver Kenntnis der Furtivität nicht nur mit blosser Vormutluing oder Ueberzeugung um Meyers Ausdruck zu brauchen, zum Betrieb seiner Motoren oder zur Beleuchtung seines Hauses benutzen. Er durfte sich dabei der fröhlichen Gewissheit erfreuen, dass ein deutsches Reichsgesotz Reine Bestrafung wegen Diebstahls verhindert. Wird deshalb ein ehrlicher Kritiker den Verfasser unseres Strafgesetzbuches für einen Diebskomphcen halten? Wir haben in Deutschland vor einiger Zeit den Fall Stavenhagon- Bennigsen erlebt. Stavenhagon hatte Bennigsens Frau verführt und den betrogenen Ehemann im Duell erschossen. Er konnte nicht wogen Ehebruch verfolgt werden, denn das Strafgesetzbuch bestraft den Ehebrecher nur, wenn der beleidigto Gatte es beantragt, Und den hatte ja in diesem Fall der Schuldige erschossen. Wird ein vernünftiger Mann deshalb annehmen, das Gesotz wolle dem Ehobruch Vorschub leisten? Ganz allgomoin hat aus ähnlichen Erwägungen heraus Liszt das Strafgosotz die magna cliarta des Verbrechers genannt, doch nur einem Schwachsinnigen wird es darum als ein Verbrecherrecht gelten. Was dem deutschen Recht gegenüber Niemand sich herausnehraen würde, das gerade thut Meyer dem-jüdischen Recht gegenüber, dessen peinliehe Gewissenhaftigkeit wir oben bei der Betrachtung der Stellen aus dem Schulchan Aruch kennen gelernt haben. Er reiset, die fcalmudischen Bestimmungen einfach aus ihrem Zusammenhang heraus. Er findet, dass sie unter Umständen auch dem Hehler zu Gute kommen können, .und ג) Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts. Bd. II, Abt 1 1899 S. 145.