Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 47 (1903)
- Issue
- Heft 2
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 185 (sequence 5)
- Language
- German
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Besprechung. 185 die talmudischen Bestimmungen über den guten Glaubon nicht kennt, so kann er sie doch, vorausgesetzt, dass er logisch vorgeht, aus der Gosammtheit der übrigen Eochtssätzo, vor allem aus donon über das Boweisrecht, folgern, Nur aus dem Z u 8 u m m e n h & n g dos jüdischen H 0 c 11 t 8 heraus kann der »Satz verstanden und erklärt werden. D i 0 8 0 A r b 0 i t aber hat M 0 v ö r n i 0 h t geleistet. Er fühlt zwar, wie dio rabbinischen Bestimmungen iibor den guten Glauben eigenartig sind, er hat auch das Bedürfnis nach einer Erkläruug, aber er hat nicht gründlich genug darnach gesucht, und sosdiroibt er ohne Weiteros hin, was ihm bei fluchtiger Betrachtung in den Sinn kommt, er findet, dass nach jüdischem Hecht unter Umstünden der Hohler durchkommen konnte, wo das deutsche oder das römische Hecht ihn zu fassen vermochte, und deshalb schreibt or ohne weiteres, das jüdische liecht sei ein Hohlerrecht. Er drückt damit implicite aus, dass das j ii dische Kocht das H 0 11 1 0 n erlaubt, habe. Als Beweis führt or hauptsächlich an, dass dio Kenntnis des Käufers vom Diebstahl strict zu intorpretieron sei (S. 102). * Meyer hat jedoch das, was er vom Talmud goloson hat, missvorstanden und noch dazu die Stollen, dio seiner Theorie ins Gesicht schlagen, übersehen. Er hälte den Sohulehan Aruch in die Hand nehmen sollen. Dort hätte er im Choschen Mischpat $ 1156, gelesen: ״Es ist verboten, von dein Dieb die gestohlene Sache zu kaufen, und zwar ist dies eine schwere j Sünde, denn man unterstützt damit dio Sünder und veranlasst sie zu• andern Diebstählen, da sio nicht stöhlen würden, falls sich kein Käufer fände״. Meyer legt grosses Gewicht darauf, dass dsm Käufer objective Kenntnies der Fuitivität nachgowiesea werden musste, dass blosse Vormuthung, selbst Ueborzeugung nicht gomigte (8. 19i). Wir haben hereits oben darauf hingewiesen, dass di030 Bestimmung ein Ausfluss des jüdischen Beweisrechts ist, und dass os nach jüdischem Hecht gar nicht möglich war, eine etwaige Fahrlässigkeit dos Kauters nachzuweisen. Bl 0 y 0 r solbst erwähnt gelegentlich (S. 11)0), dass koia anderes Hecht dem Eigenthümer so schwierige Beweise für dio Tatsache des Diebstahls und die Identität dor gestohlenen Sacho auforlogto, wie das jüdische. Hätte or den Stoff sich genau angesohen, daun wäre or, von dieser Besonderheit des talmudischen Procossrechts ausgehend, bald auf den spiingonden Punkt gelangt. Wenn or aber auch soino Untersuchungen nicht gründlich genug durchdacht hat, hätte or doch seinen Lesern nicht verschweigen dürfen, dass in einer späteren Poriode der gute Glaube nach freiem Ermessen vom Kichter beurtoilt wurde. In § 353— ,8־ des Choschon Mischpat losen wir ausdrücklich — ich citiero die Stelle noch oinmal? weil Meyer sie mit Stillschweigen übergeht. ״Eine Sache, bei der man voraussotzen kann, dass sie gestohlen ist, z, B. Wolle und Milch boi den Hirten, Holz und Früchte bei den Feldhütern, darf man nicht kaufe». Ueberbaupt ist es stets vorboten, zu kaufen, wenn der Verkiiufer sagt, man möge die Sache verstecken״. Warum iiborgoht Meyer diese Stelle? Und wie vermag er sio mit seinor Theorie zu vereinigen? Abgesehen aber von dem bedauerlichon Mangel an Gründlichkeit, hätte der Vo.fasser sich schon dann vor schweren Irrthümern bowahren können, wenn er sich um das erste Eifordorniss aller Gesetzeaauslegung etwas bekümmert hätte. Gleich am Beginne der Pandekten steht ein Wort des alten, CeUus, dass ein Grundgesetz