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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 2 · p. Seite 184

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1903-01-01
Page
Seite 184 (sequence 4)
Language
German
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184 Besprechung. Stwmmesrechten abgesehen, koine Verpflichtung dos Bestohlenen, dem Käufor den bezahlton Kaufpreis zu ersetzen. Dagegen wurde dertalraudische Satz auf dem Wege der Privitegienertheilung Sonderrecht für die Juden auch in Deutschland. So wurde er 1090 von Heinrich IV. den Speyorer Juden, 123(» von Friedrich II. denen von Worms, 1238 und 1244 denen von Wien verliohen. Als Sonderrecht der Juden kennt ihn der Sachsen- Spiegel (III 7 § 4); bald aber wurde er auch auf Christen ausgedohnt, zunächst auf Geldverleiher, die fremde Sachen in Pfand nehmen, dann, nachdem die Verbindung mit dem Geldgeschäft gelöst war, auch auf andere Kaufleute, .die viol auf Pfänder borgen oder mit unbekanntem Publikum verkehren, oder auf bestimmte Kategorien von Waaren, so in Hansestädten auf dio über Seo gekommenen, und schliesslich galt er in manchen Kechtsgobieten. 80 in dem dos Preussisehen Allgemeinen Landrechts, wie einst nach jüdischem Hecht, ganz allgemoin für Kauf leute und NicMkaufleuto1). Die Regelung, die in neuostor Zeit nach dem 3Iustor des Handelsgesetzbuchs das Bürgorlicho Gesetzbuch gotroiTon bat, folgt ebenfalls im Grossen und Ganzen dem im jüdischen Hecht artsgesprochenen Grundgedanken, dass der redliche Erwerber geschützt werden müsse, bringt aber im' Uebrigon starke" Abweichungen. Wonn nämlich jemand eine gestohlene Sache kauft, dann muss er sie, gleichviel ob er ehrlich oder nicht, ohne Ersatz herausgeben. Wor jedoch einen zwar nicht gestohlenen, wohl aber unterschlagenen. Gegenstand gutgläubig kauft oder zum Pfand nimmt, der braucht überhaupt nicht mehr heraüszugobon, weder mit noch ohne Ersatz. Wenn daher ein Diener Juwelen seines Herrn stiehlt und an X verkauft, dann kann der bestohlene Eigonthümer sie von X herausverlangen, X hat nach heutigem Hecht keinen Ersatzanspruch. Wenn dagegen der Diene? die ilmi anvertraute Livree widerrechtlich dem gutgläubigen X verkauft, mithin oino Unterschlagung begeht, dann ist X zur Herausgäbe überhaupt nicht verpflichtet, woder mit, noch ohne Ersatz1). Mit Entwerupg und Eigentum im Fahntisrocht, d. h. im Hechte der beweglichen Sachen (Grundstücke unterliegen anderen Bestimmungen) beschäftigt sich auch das hier angezoigte Werk von Meyer. Da das jüdische Kocht auf diesem Gobieto auf das deutsche bedeutenden Einfluss ausgeübt hat, .so zieht Meyer auch •es und soitie Sch1cksalo,in Deutschland in den Kreis seiner Betrachtung {S. 1G6—278). Er behandelt die Verbreitung der Juden und ihres Hechts in Europa, er spricht vom Talmud und seinem Hecht im Allgemeinen, von unserm Satz im Besonderen, und vorfolgt schliesslich die Entwicklung in Deutschland. -Das Buch ist mit grosser Gelehrsamkeit geschrieben und ganz auf Quollen- Studien aufgebaut. Das ist sehr zu loben, noch mohr aber ist zu bedauern, dass die Gründlichkeit dos Verfassers sich nur in den Detailfragen zeigt, bei denen das Buch zu oinom Katalog von G03etzesst01ien wird, dass er dagegen über dio wichtigsten und grundlegenden oberflächlich und ohne genügende Kenntnis des Stoffs kinwoggeht. M 0 y er findet den Satz der Gemara, wonach dem Käufer der Ersatzanspruch nur dann genommen wird, wenn er sicher wusste, die Sache sei gestohlen. Wir haben oben gezeigt, wie• dieser Satz mit Notwendigkeit aus dem System des jüdischon Rechts folgt. Wonn jemand . l) Vgl. über diose Entwicklung Schröder, Deutsche Hechtsge schichte , 2 S. 682, V.B. G. § 932 ff.

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