Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 47 (1903)
- Issue
- Heft 2
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 183 (sequence 3)
- Language
- German
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Besprechung. 183 einem Andern Elektricitiit stahl, weil Elektricitiit keine körperliche Sache, mithin keine Sache im Rochtssinn ist, ihre Entwendung mithin nicht unter den § 242 des Strafgesetzbuchs fällt► Mit gutem Vorbedacht aber hat daa Gesetz diese Einschränkung gotroiTon, denn hätte os den Diebstahl an allen Dingen, also auch an unkörperlichen, z. B. an Kräften aller Art, für möglich erklärt, da müsste wohl auch der Straßenjunge, der seinen Karren an den Wagen eines Andern anbindet, wegen Diebstahls bestraft werden, denn auch er entwendet Kraft. Aber eben in Folge dieser Vorsicht versagt das Gesetz einem oil’onbarou. strafwürdigen Unrecht gegenüber, wie es der Diebstahl von Kloktricitllt zweifellos ist. Die proces8ualischen Besonderheiten des jüdischen Rechts hatten os mit sich gebracht, dass der gute Glaube des Käufers strict ausgelogt werden musste, dass also nur demjenigen der Ent- Schädigungsanspruch versagt wurde, dem seine Unehrliehkoit naehgowiesen war. Dies änderte sich später; an die Stolle des alten, formellen Beweisrechts trat in weitem Umfang das freie richterliche Er müssen. Der Schidchan Aruch bestimmt (Choschen Mischpot § •‘>08, 1—3) ״Eine Sache, bei der man vorauasetzen kann, dass «ie gestohlen ist, Wolle und Milch bei den Hirten, Holz und Früchte bei den Feldhütern, darf man nicht kaufen. Ueberhaupt ist es stets Vorboten, zu kaufen, wenn der Verkäufer sagt, man möge die Sache verstecken״. Nunmehr erscheint der Rechtszüstand völlig verändert. Während bisher nur demjenigen Käufer der Ersatz des gezahlten Preisos versagt worden war, der von dem Diebstahl gewusst hatte, droht, das gleiche Schicksal nunmehr aiich dem, der bei ordentlicher Ueberlegting einen Diebstahl vermuthen miissto. Aus den obersten Grundsätzen des jüdischen Rechts heraus, war der Lösungsanepruch des Käufers gestaltet worden, aber noch ein anderer Umstand trug dazu bei, ihn zu befestigen. Seitdem dio Juden Kaulioute geworden waren, hatte auch ihr Rocht zu einem Handelsrecht sich entwickelt. Jedem Handelsrecht aber wohnt die Tendenz inne, den Verkehr zu erleichtern und vor Störungen zu sichern. Deshalb erlaubten z. B. deutsche׳ Handelsgesetze den Kaufte Uten, Darlohen gegen Zinsen zu verleihen f und zwar zu einer Zoit, wo noch die ganze übrige Christenheit dies als Wucher und Betrug ansah, doshalb waren־ die Frauen, die Handel trieben, schon völlig selbständig, als alle übrigen Ehefrauen noch unter der ohemäuniiehen Gewalt standen, darum durften Kaufleute unterschlagenes Gat, das sie bona fide gekauft hatten, behalten, als noch alle Uobrigcn es dem Bestohlenen zurückgeben mussten. So kam es denn, dass auch unsere aas dem System des jüdischen Rechts causal herausentstandene Bostirumung zugleich auch als תקנת השוק, als eine Bestimmung zum Zweck der Erieicuterung des Verkehrs aufgefasst und in diesem, ihr ursprünglieh fremden Sinne weitergebildet wurde. So bestimmte z. B. Ascheri : ״Auch wenn Jemand von einem notorischen Diebe kauft, trifft jene zur Sicherung des Geschäftsverkehrs getroffene Anordnung zu, und der Eigentümer muss dom Käufer den Kaufpreis erstatten, es sei denn, daas der Käufer wusste, dass er gestohlenes Gut kaufe״. Wie bereits erwähnt, ist diese Bestimmung n i ch t Halacha geworden. Die Normen des jüdischen Rechts haben auch auf das deutsehe grundlegenden Einfluss ausgeübt; dieses kannte, von einigen