Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 47 (1903)
- Issue
- Heft 2
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 182 (sequence 2)
- Language
- German
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182 Besprechung. Allem verhüten,.dass Jemamlem3 dem eine Schuld oder eine Verp fliehtung nicht unzweifelhaft nachgewiesen ist, von Rechtswegen ein Nachteil zugefügt werdo. Deöhdlb lässt es eine Verurteilung nur auf Grund bündigster Zougenboweiso zu. Es schliesst namentlich eine Verurteilung auf Grund von Indicion und von richterlichem Ermessen aus. Wo das liberum arbiirium iudicU platzgreift, da kann ja Manchen das Gesotz ereilen, der zwar schuldig ist, dessen Vergehen aber nicht vüllig klar axrfgedeckt ist; aber auf der anderen Seite lauert doch stets das Gespenst des Justizmords, und ein Irrtum des Richters kann leichter, als bei dem jüdischen System dem Leben, der Ehre und der Freiheit von Unschuldigen gefährlich werden: gerade das aber wollte das jüdische Rocht verhüten, und deshalb Hessen die Rabbinen eine Verurteilung auf Grund von Indicion nicht zu. Die Folgen dieses Grundsatzes machen sich besonders in dem hier behandelten Falle des Hehlers bemerkbar. Ob der Käufer von dem Diebstahl wissen konnte, oder nicht, das vermag nur zu entscheiden, wer die Vorgänge in seiner Seele zu der Zeit, wo das Geschäft, abgeschlossen wurde, sah, und das kann kein Mensch. Während deshalb die übrigen Gesetzgebungen den Käufer für rückgäbe-pflichtig erklären, wenn er von dem Diebstahl wusste oder, nach Ansicht des Richters, wissen konnte, verlangt das jüdische Recht positiven Beweis dafür, dass der Erwerber von dem Diebstahl thatsachlich gewusst habe. Xur in diesem Fall fehlte ihm der Erstattungsanspruch. Damit war jeder ehrliche Käufer gedeckt, freilich auch mancher Unehrliche, dem man sein Unrecht nicht strikt nach weisen konnte. , Die Rabbinen waren sich dieser leidigen Folge ihrer Bestimmung wohl bewusst, das zeigt die Mischna Baba kamma X, 2. Hier wird angeordnet: 1. Wenn Räuber einem Manne ein Kleid weggenommen und einem y^ndern gegeben haben, darf dieser letztere es behalten, weil der beraubte Eigentümer sein Recht in Gedanken vermuthlich bereits aufgegeben hat. 2. Wenn Jemand eine Sache Räubern wognimmt, darf er sie behalten, wenn eine Dereliction (Eigenthumsaufgabe) seitens des Eigentümor8 zu vermuten ist. Im ersten Satze wird demnach der Verzicht auf das Eigentum vorausgesetzt, im zweiten nicht. Diesen Widerspruch klärt der Talmud (Baba kamma 114b, 115 h) wie folgt auf: Der erste Satz geht davon aus. dass d'e Räuber Juden sind; sie unterliegen dann dem jüdischen Recht, und ihre Verfolgung ist schwierig, denn das Gericht verlangt dem talmudiEcV.en Prozessgesetze zufolge von dem klagenden Eigentümer: ״Bringe Zeugen, bringe Beweis“, und weil dieser Beweis schwer zu führen ist, deshalb giebt, 80 vermuthet der Talmud, der Beraubte die Hoffnung auf, sein Eigentum wieder zu erlar-gen. Der zweite Fall dagegen setzt nach dem Talmud voraus, dass die Räuber Heiden waren: gegen sie wird dann nach heidnischem Recht — gemeint ist wohl das lömische — nach freiem Ermessen des Richters und ohne strengen Beweis verfahren. Darum kann hier der Eigentümer eher hoffen, 111 seinem Gute zu kommen, und spricht deshalb die Dereliction nicht aus. Nicht im jüdischen Recht allein finden sich solche Verhältnisse. Es ist das Schicksal aller Gesetze, dass dem Schuldigen zur Deckung werden kann, was zum Schutz des Unschuldigen bestimmt war. Im modernston deutschen Strafrecht war bis vor Kurzem straffrei, wer