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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 2 · p. Seite 181

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1903-01-01
Page
Seite 181 (sequence 1)
Language
German
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Besprechung. 181 ü>espr@©!h113B3g. Meyey, Horhort, Br. jur. Entwerung und Eigentum Im deutschen Fahr״ nisrecht. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Fahrnisrechts und des Judenrochts im MitLolaltor. Verlag von Gustav Fischer in Jona 1902. 10 M. ״Wo ko in Loch ist, kann die Maua nicht stehlen״ sagt ein talmudisches Spriichwort. l)or Hohler-ist so schlimm, wio der Stehler, und es geschieht ihm nur rocht, wenn das Gesetz ihn ebenso hart böhandelt, wio dioson; doch auch der ehrlichste Mensch kann in dio Lage kommon, unwissentlich zu tun, was dor Hehler b 0wuast tut. Er kauft oino Sache,, dio or für das Eigentum des Vorkäufers hält, und erfährt nachher mit Schrecken, dass die Uhr. dar, Kleid oder ,was er sonst erwarb, gestohlen war, sodass ihm nun Entwemng, d. 11. Besitzentziehung seitens des Eigentümers droht. So ontvtehen. Conflicte zwischen dem Interesse des Erwerbers und des Bestohlenen; jener will bohalten, was er um schweres Gold im besten Glaubon kaufte, diesor will zurückgewianen, was ihm von Dieben ontrissen wurde. Dieser Widorstreit müsste schon rein theoretisch hohes juristisches Interesse erwecken, or kommt noch dazu im Loben ausserordentlich häufig vor, und so haben denn wohl alle Gesetzgebungen, sich, mit der Frage beschäftigt, wie dio Auseinandersetzung zwisehon den streitenden Parteien zu gestalten sei. Am consequentoston giongen dabei die römischen Juristen vor. Der Dieb erwirbt durch den Diebstahl kein Eigentum, er kann daher auf don Käufer auch keines übertragen, . dor Bestohlene bleibt <10811 alb nach wio vor Eigentümer ürul kann infolgedessen sein Gut zurückfordern. Das drückt dio bekannte Parömie aus ״Ubi rem meam invenio, ibi vindico“ ״wo ich mein Eigentum finde, da kann ich 08 herausverlangen,״ Diese Kegolung entspricht der übortrieben hohen Wertschätzung, deren sich das Eigentum im römischen Rechte erfrout; sie ist zwar streng logisch,, abor sie ist nicht gerecht, weil 08 ihr gleichgültig ist, ob dor Käufer ein ehrlicher Mann oder oir! Hohler ist, und sie ist nicht praktisch, weil sie don Vor• kohr unsichor macht. Wer fürchten muss, dass das, was er in gutem Glauben kauft, ihm opätor dennoch entrissen wordo, der wird sich bosinnen, überhaupt zu kaufen, dor Vorkehr wird 80 lahmgelegt. Das jüdische Recht ist zu einer andern Lösung der Frage gekommen. Auch es giebt dem Bestohlenen einen Anspruch auf Rückgäbe seiner Sache, abor es schützt doch auch den rod liehen Erwerher; nach einem Satze, den zuor&t dio Mischna ausspricht (Baba kammaXS) kann dioser nämlich untor Eid angeben, wieviel er für den Gegenstand bezahlt hat, und braucht ihn dann nur gegen Erstattung dieses Kaufpreises zurüekzugeben. Diese Regelung ist ebenso gorecht, wie zweckmässig. Sie ist goroclit, weil sie die Ehrlichkeit des Trödlers berücksichtigt, seine Unehrlichkoit bestraft, und sie ist zweckmäßig, weil sie die Schrecken, mit denen das starre römische Recht jeden Käufer bedroht, vermindert. Nur dor ehrliche Käufer kann Erstattung des gezahlten Preises verlangen, der Hehler aber muss das Gestohlene ohne Entgelt horausgebeh. Der vollen Durchführung dioses Satzes stand jedoch eine Eigenheit des jüdischen Processrechts im Wege. Diesos will vor

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