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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 2 · p. Seite 128

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 2
Article
Das Judenthum im neutestamentlichen Zeitalter in christlicher Darstellung
Date
1903-01-01
Page
Seite 128 (sequence 9)
Language
German
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128 Das Judenthum im neutestamentl. Zeitalter in christl. Darstellung. (vgl. auch Schenkels Bibel-Lexikon s. v. Strafen), so beweist man eben, dass man über das jüdische Strafrechtsverfahren und selbst über die hier in Rede stehende Körperstrafe nicht im mindesten orientiert ist. Abgesehen davon, dass selbst aus dem Wortlaut Deuteron. 25, 2, 3 nicht klar hervorgeht, ob ursprünglich genau 40, oder höchstens 40 Schläge festgesetzt waren — im letzteren Falle empfahl es sich von selbst, sich auf 39 zu beschränken — hat sich, das jüdische Strafrecht nicht an den Buchstaben, sondern an den Sinn der Vorschrift gehalten, wonach die Züchtigung eine Schande sein sollte. War dieser Zweck erreicht, ging 2. B. dem Verurtheilten schon nach dem ersten Schlage in Folge der Aulregung Unrath ab, so wurde er überhaupt nicht weiter geschlagen, nicht zu erwähnen, dass Lebensgefahr den Vollzug der Leibesst-rafe ausschlosa. Wie kann man also bei einer so augenscheinlich humanen Behandlung der vorgeschriebenen Körperstrafe die Humanität übersehen, und in spöttischer Weise von der ängstlichen Besorgniss vor einem Zählfehier reden, ,wenn man unbefangen und mit Sachkenntnis urtheilt. Die letztere macht es nur begreiflich, dass, wie Bousset (S. 102) sagt, ״das Volk fähig war, um seines Gesetzes willen erstaunliche und fast unmögliche Lasten zu ertragen״. Aber statt dieser Thatsache weiter nachzugehen und den Geist des Gesetzes zu erforschen, dem solche Aufopferung willig entgogengebracht wurde, spricht der genannte Gelehrte in unmittelbarem Zusammenhänge mit seiner soeben angeführten Bemerkung vcn der ״Hartnäckigkeit der alten Rechtsgrundsätze״, wie man von der Hartnäckigkeit übler Gewohnheiten redet, und er ruft mit Bezug auf die Bestimmung des Sabbathjahre8wie von einer Widersinnigkeit aus: ״Man sollte es kaum für möglich halten, dass ein ganzes Volk von der späteren Ausdehnung des Judentums dieses Gesetz durchgeführt hätte״. Warum? Sabbatbjakr oder Sabbathtag — wenn die ״Hartnäokigkeit״ des letzteren der Religion nicht abträglich, sondern zuträglich war, 80 verdient das erstere, dessen Beobachtung nur schwieriger war, deshalb keine geringere Beurtheilung. Findet man nun aber, dass unter den veränderten Verhältnissen eine Bestimmung des Sabbathiahres ausser Kraft gesetzt wurde, wie z. B. durch Hill618 Prosbol, dann sagt man nicht, dass damit zwar gegen den Wortlaut des Sabbathjahrgesetzes, aber im Geiste-! desselben und der Religion verfahren wurde, dass man also nicht eine sinnlose ״Hartnäckigkeit״ bewies, eon-

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