Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1902)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 392 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2829132-2829760-2829765-2884048--31540-2884159- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
392 Besprechungen. bietet, die ]Rechtsverhältnisse der Juden in 0 b e r- und Niederöster reich bis auf Ferdinand I., und in Steiermark, Kärnten, Krain, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bis ins 19. Jahrhundert, ist vorzüglich. Die Erzählung beginnt mit dem frühesten Rechtsdenkmal, der Zollordnung von Raffelstätten (ca. 905), und wendet sich dann zur Schilderung der ältesten Judenniederlassungen in Oesterreich. Aus־ führlich werden die Judenordnung Kaiser Friedrichs II. von 1238 (S. 135—172) und besonders eingehend das Privilegium des österreichischen Herzogs Friedrichs I. von 1244 (S. 173—310) besprochen. Beide Gesetze versuchen, die Rechtsverhältnisse der Juden von festen Principien aus einheitlich zu ordnen und enthalten viele interessante Bestimmungen. So dürfte nicht allgemein bekannt sein, dass in der ersten Hälfte des Mittelalters ein Jude, der zum Christenthum übertrat, sein Erbrecht verlor; noch Kaiser Friedrichs Juden- Ordnung bestimmten Artikel 4 von einem solchen Apostaten ״sicut legem patrum suorum reliquit, ita etiam relinqvat hereditatem“. Es wäre aber falsch, wenn man dieser Bestimmung irgend ein ideales Motiv, etwa den Absehen vor den Täuflingen unterlegen wollte. Die Gründe waren rein finanzpolitischer Natur. Der Kaiser wollte Geld um jeden Preis. Mit jedem Juden, der zum Christenthum übertrat, verlor der Landesherr einen vorzüglichen Steuerträger, und es war daher üblich, als Ersatz für seinen Entgang das Vermögen des Uebergetretenen zu confiscieren (S. 156, 157). In völliger Uebereinstimmuug hiermit verordnet das Privilegium von 1238 (Artikel 4, 8) dass, wer einen Juden zwangsweise tauft, an die kaiserliche Cassa ebensoviel Strafe entrichten muss, als wer einen solchen tödtet. Interessant ist das Gesetz auch deshalb, weil es talmudisches Recht in die deutsche Rechtsgeschichte eingeführt hat. Die Gemara bestimmt (Baba kanima 114 b), dass Jemand, der bestohlen worden ist und sein Eigen thum bei einem Dritten findet, welcher behauptet, er habe die Sachen gekauft, zwar die Herausgäbe seines Eigenthurns von dem Käufer fordern kann, dass der Käufer aber schwören darf, wie viel er für die Gegenstände dem Dieb bezahlt hat, und sie auch nur gegen Erstattung dieses Kaufpreises dem Eigenthümer überlassenmuss. Diese Bestimmung entspricht nicht dem römischen Recht, und ist, von einigen Particularrechten abgesehen, auch dem deutschen Recht unbekannt- Die Judenordnung aber hat sie in Artikel 3 aufgenommen. Später ist dann diese Regelung in viele Rechtsbücher übergegaDgen und für die deutsche Rechtsentwieklung wichtig geworden (S. 147—154). Scherer hat den Satz besonders schön entwickelt und in das talmudische Rechtssystem eingereiht. Auch hat er mit reichlieber Benutzung jüdischer Quellen seine Entwicklung in der naehtalmudischen Zeit dargestellt. Auch das zweite Gesetz, das Privilegium aus dem Jahre 1244 bietet viel Wichtiges (S. 173—315) und giebt dem Verfasser Gelegenheit zu Excursen, die das gesammte Rechtsleben der Juden im Mittelalter vor Augen führen, nicht nur ihr Civil- und Strafrecht, sondein auch das Processrecht und Gerichtswesen, namentlich auch das wichtige, aber weniger bekannte Verwaltungsrecht, die Organisation der Judengemeinden, ihre Behörden, ihre Eingliederung in den allgemeinen Staatsverband, ihre Zwangsmittel, namentlich den Bann, uncl die Steuerverhältnisse. Die Gemeinden der damaligen Zeit waren nicht nur Gultassondern zugleich politische Gemeinden, und die Synagoge war nicht nur Bethaus, sondern auch Gerichtsstätte; manches, was