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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1902-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1902) · p. Seite 391

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
46 (1902)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1902)
Article
[Rezension]
Date
1902-07-01
Page
Seite 391 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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Besprechungen. 391 die Freiheit der Juden ein starkes Argument, und dieses Ergebniss stehtauchmit allem, was über die Judeninder Karolingerzeit sonst bekannt ist, viel mehr im Einklang, als jenes, das Scherer aus dem Torso von Ludwigs des Frommen Gesetz herausarbeitet. Setzen doch auch andere Quellen jener Zeit voraus, dass die Juden frei waren. So bedroht ein Edict Earls des Eahlen von 864 bei Münzfälschungen Colonen und Sklaven mit Prügelstrafe, Juden und Freie mit Geldstrafe1). Es ist denn auch von den Eechtshistorikern anerkannt, dass die Juden zur Karolingerzeit völlig frei waren2). ■In der zweiten Hälfte des Mittelalters allerdings, von den Kreuzzügen ab, in manchen Ländern, so in Oesterreich, erst später, gewinnt die Geschichte der Juden ein anderes Aussehen. Ein deutscher Bürgerstand bildete sich, der ihre Conenrrenz zugleich mit Furcht und mit Hass betrachtete, und die judenfeindliche Gesetzgebung der Kirche, die seit Jahrhunderten mit bewundernswerter Consequenz alles gethan hatte, um sie zu isolieren, that ihre Wirkung; so trat jetzt an die Stelle des Hechts die Willkür, und man verfuhr mit ihnen, als seien sie in der That rechtlos. Mit gutem Grund sagt Scherer (S. 85), die herkömmliche Annähme, dass der Hauptinhalt der Kammerknechtschaft die Gewährung des königlichen Schutzes und die Gegenleistung hierfür die Abgabenpfiicht der Juden gewesen sei, rechtfertige diese Behandlung nicht. Diese Behandlung war eben überhaupt nichts Hechtliches, sondern nackte, rohe Gewalt. Unrecht aber hat er mit der Annahme, dieErklärung dafür ruhe in der ursprünglichen Hechtlosigkeit der Juden als Fremder. Eine solche lässt sich gerade für die frühesten Zeiten nicht nachweisen, und das spätere Mittelalter hatte vollends keinen Hechtsgrund, auch nicht einmal das Fremdenrecht, das zudem gerade damals abzusterben und schwächer zu werden begann. Eine seiner grausamsten Ausprägungen, der Satz, dass die Hinterlassenschaft von Fremden nicht deren Erben, sondern dem Könige gehöre, wurde durch ein Keichsgesetz von 1220 beseitigt (S. 4), und nicht lange darauf bildete die Jurisprudenz die Lehre von der Statutencollision aus, die eine Ueberwindung des Gedankens, dass der Fremde rechtlos sei, darstellt. Wie hätte dieser Gedanke, der auf allen Gebieten des Hechtslebens täglich an Boden verlor, plötzlich gegen die Juden in solcher Kraft aufleben sollen? Viel richtiger erscheint, was Stobbe seinerzeit ausführte3): ״Während bis ins 14. Jahrhundert die Ungerechtigkeiten uud Verfolgungen als das Erzeugniss von Bohheit und augenblicklicher Gewinnsucht erscheinen, und es Niemand im Ernst einfallen konnte, solche Handlungen für berechtigt zu erklären, wird jetzt die Brandschatzung zum Princip erhoben.“ Des Verfassers Lieblingsgedanke, dass nicht in der Gewalt und Willkür des späteren, sondern im Fremdenrecht des früheren Mittelalters das damalige Judenrecht seine Erklärung finde, lässt sich nicht durchführen. Doch liegt der Werth seines Werkes nicht in der Auf- Stellung allgemeiner Principien, sondern in der Sammlung und Verarbeitung des grossen, weithin zerstreuten Materials. Was er hier ף Vrgl. Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters, S. 5. a) Schröder, Deutsche Hechtsgeschichte, S. 221, 455, 3) a. a. 0. S. 15.

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