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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1902-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1902) · p. Seite 390

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
46 (1902)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1902)
Article
[Rezension]
Date
1902-07-01
Page
Seite 390 (sequence 3)
Language
German
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390 Besprechungen־ Für das eigentliche Deutschland kann noch dazu Scherers Geschiehtconstruction gar nicht zutreffen. Hier waren die Römer niemals so zahlreich und so geschlossen, dass man sie als ein Volk hatte auffassen können. Hier konnte daher ihre Assimilation mit den Germanen auch nicht eine Isolierung der Juden herbeiführan. Um so weniger ist es zu billigen, wenn Scherer die Schlüsse, die er aus seinen höchstens für Italien geltenden Prämissen zieht, stillschweigend auf Deutschland überträgt (S. 7)♦ Gerade im frühen Mittelalter wurden die Juden in Deutschland nicht als rechtlose Prem.de betrachtet. Denn die Judengesetzgebung der Merovinger geht ausschliesslich^ von religiösen Erwägungen aus (S. 27—29). Immer undimmer wieder eifern in dieser Zeit die Synoden1) gegen Theilnahme der Christen an Mahlzeiten der Juden, unaufhörlich verbieten sie die Mischehen, ein Zeichen, wie nahe damals Christen und Juden sich standen. Aus derZeit der Karolinger berichtet Scherer (S. 63) ״Die Nachrichten über die Juden im fränkischen Reiche zur Zeit der Karolinger Messen nur spärlich und geben keine klare Auskunft über ihre rechtliehe Stellung. Es geht aus ihnen, wenn auch nur in unbestimmten Umrissen, hervor, dass die Juden im Allgemeinen in 'der karolingischen Zeit als Unfreie, als Eigenleute, im Gegensätze zu den Volksgenossen, daher nach dem Premdenrechte behandelt wurden“. Was diesen Bruch mit den Traditionen der merovingischen Judengesetzgebung herbeigeführt hat, wird nicht angegeben. Dass jedoch die Juden unfrei gewesen seien, wird nirgends ausgesprechen, und auch Scherer gewinnt dieses Resultat nur indirect durch ei־ nen Schluss, der ebenso künstlich, wie unsicher ist. Ludwig der Fromme hat nämlich ein allgemeines Judengesetz erlassen, das vollständig verloren gegangen ist; nur eine Anspielung darauf hat sich in einem fränkischen Judenschutzbrief erhalten; es heisst dort2): ״Niemand soll die Schutzjuden mit Geissein schlagen, ausser wenn sie nach ihren Gesetzen überführt werden, dass sie jene Capitularien, die von dem Kaiser für sie (wohl für alle Juden) kund gemacht worden sind, verletzt oder nicht befolgt haben, in welchen bestimmt worden ist, wegen welcher Vergehen sie gegeisselt werden sollen“. Hieraus schliesst Scherer, die Juden seien als Unfreie behandelt worden, da der körperlichen Züchtigung nur Unfreie unterworfen wurden (S. 64). Aus der angeführten Stelle fol^t das aber nicht. Es wird dort ausgesagt: erstens, der Kaiser habe im allgemeinen Judengesetz bestimmt, wegen welcher Yergehen Juden gegeisselt werden sollen, zweitens die Schutzjuden sollen, wenn sie eines dieser Delicte begehen, doch nur dann gegeisselt werden, wenn sie nach ihrem Gesetz überführt werden. Welche Delicte der Kaiser gemeint hat, lässt sich aus dem Schutzbrief nicht ersehen, da aber der Vordersatz auf jüdisches Processreckt verweist (״wenn sie nach ihrem Gesetz überführt werden“), so ist die Vermuthung nicht zu gewagt, dass der Schlussatz auf jüdisch es Strafrecht sich stützt, dass also jenes verschollene Gesetz Juden mit der Geisselung dann und nur dann bedroht habe, wenn diese Strafe nach jüdischem Gesetz erlaubt war, dass sie also in allen anderen Pallen verboten war. Wenn dies richtig ist, so liefert jener Schutzbrief gerade für ־ U Z. B. 506 das Concil von Agde (Aronius, Reg. S. 7), 517 von Epaon (a. a. 0. S. 9), von Orleans II (das.), 535 v. Clermont u. Orleans III (das. S. 10), 581 v. Ma90n (das. S. 15). 2) Zeumex, Pormulae imperiales. 31. Scherer S. 67.

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