Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1902)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 389 (sequence 2)
- Language
- German
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Besprechüngen. 389 dem Juden nicht nur den Andersgläubigen, sondern den Fremden über haupt, den!Rechtlosen, den das!Recht für vogelfrei erklärte, und der nur durch besondere Privilegien Schutz seines Lebens, seines Eigenthums, seiner Freiheit erlangen konnte. Basses so kommen musste, begründet der Verfasser folgendermassen : ״Bei der Occupation der römischen Gebiete fanden die germanischen Völker vorzugsweise Angehörige zweier fremder Nationen vor, die Römer und die Juden. Die ersteren wurden in den neuen germanischen Staaten als gleichberechtigt mit den Volksgenossen anerkannt, und auch für die Juden blieben die römisch-christlichen Judengesetze in Kraft. Diese rechtlichen Verhältnisse änderten sich, als die bisher dem Arianismus ergebenen germanischen Völkerschaften den Katholicismus annahmen, Römer und Germanen, die nun kein Religionsunterschied mehr trennte, immer mehr verschmolzen, und infolgedessen das römische Recht seine Bedeutung und Geltung verlor. Seit dieser Assimilierung der Römer und Germanen blieben die Juden in den auf römischem Boden entstandenen germanischen Staaten als einziges fremdes Volk übrig. Da die Volks- oder Stammesrechte für sie nicht galten, die römische Judengesetzgebung aber mit dem römischen Rechte überhaupt ausser Kraft gesetzt war, so waren die Juden nicht bloss als Fremde an sich, sondern auch, weil ihnen jeder Rechtsboden mit der herrschenden Nation entzogen war, vollkommen rechtlos“ (S. 6, 7). Dass nun das frühe Mittelalter in den Juden Fremde gesehen habe, wurde schon vor Scherer mehrfach, namentlich von v. A m i r a und Felix Dahn, behauptet. Die Frage, nach welchem Recht sie gelebt haben, aber wurde voll den beiden Genannten verschieden beantwortet. Denn während v. Amira (Artikel ״Recht“ in Pauls Grundriss der germanischen Philologie 112, S. 143) annimmt, sie hätten nach jüdischem Recht gelebt, soweit nicht, wie z, B. in Sachen des Wuchers, des Eigentumserwerbes oder des Eides, die Normen des Territorialrechtes zur Anwendung kamen, erklärt Dahn (Könige der Germanen Bd. Vif, 1, S. 307): ״wo römisch Recht galt, wurde es im Strafrecht und im bürgerlichen Streitverfahren gegen Christen nach wie vor der fränkischen 'Eroberung gegen sie angewandt, allein in rein jüdischen Fällen lebten sie nicht nach römischem, sondern nach jüdischem Recht“. Im Gegensatz hierzu meint nun Scherer, weder römisches, noch jüdisches Recht komme in Betracht, denn die Juden seien völlig rechtlos gewesen. Man sollte danach erwarten, dass die auf römischem Boden angosiedelten germanischen Völkerschaften, die Goten, die Langobarden und die Burgunder, die Juden unter Fremdenrecbt gestellt hätten. In der That aber zeigen Scherers eigene Ausführungen, dass ihren Gesetzen lediglich die Rücksicht auf den!Religionsunterschied zu Grunde liegt. Und selbst die berüchtigten westgotischen Judengesetze richten sich, namentlich in den ersten Zeiten des Reiches, viel mehr als gegen die eigentliehen Juden gegen die getauften, deren Rückkehr zur alten Religion man fürchtete (Ö. 19—24. 27—29). Es wäre auch seltsam gewesen, wenn man in den zum römischen Reich iriilier gehörigen Ländern die Juden aLs Fremde behandelt hätte. Sassen sie hier doch schon Jahrhunderte, bevor die Deutschen als Eroberer ins Land gekommen waren, und waren sie doch auch schon seit Jahrhunderten, allerspätestens seitdem Caracalla 211 allen Bewohnern des Reichs die Civität verliehen hatie, römische Bürger. Den Germanen gegenüber waren sie, wenigstens in Italien, viel eher Autochthonen als Fremde.