Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1902-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1902) · p. Seite 387

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
46 (1902)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1902)
Article
[Rezension]
Date
1902-07-01
Page
Seite 387 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829760-2829765-2884047--31533-2884154
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Besprechungen. 387 gestatten ־sein. Anders aber muss die Sache aufgefasst werden, wenn ein apodictisehes לא in dem Satze sich befindet ולא ע״פ מתורגמן, welches gleichbedeutend ist mit לא ע״ם כתבן♦ Im II. Capiteldieses Hauptstückes werden dann die Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der Richter und der Zeugen nach mos.־ talm. Rechte zusammengestellt. Die Richter durften ebensowenig wie die Zeugen untereinander oder mit einer der Parteien verwandt sein. Ebensowenig durfte selbst ein bloss intimer Ereund oder ein ausgesprochener Eeind einer Partei als Richter an einer Gerichtsverhandlung theilnehmen, und zwar deswegen nicht, damit der Richter nicht durch freundliches Mitgefühl oder feindliche Abgeneigtheit in seinem Urtheile beeinflusst werde. Was die Zeugen anbelangt, wurde die Aussage ein es Zeugen in Strafsachen überhaupt nicht berücksichtigt. Im Anschluss daran, werden vom Yerf. alle diejenigen Palle angeführt, welche zur Zeugniss-Ablegung unfähig machen, wie die bestimmten Verwandtschaftsgrade, Schwägerschaft, etwa begangene Verbrechen, etwaige Versündigungen gegen Religions-Gesetze. Dazu kommen die Gründe, welche die Zeugnisse fähigkeit nach rabb.-talm. Gesetzen ausschliessen. Darnach dürfen auch bloss unwissende, rohe, charakterlose, Gesetz und Sitte verletzende Menschen, ferner geistig verkommene und unzurechnungsfähige Individuen als Zeugen nicht zugelassen werden. Es wird dieser Gegenstand endlich mit der Bestimmung über Ungiltigkeit sonst ganz legaler Zeugen in dem Falle abgeschlossen, wenn solche Zeugen in Gemeinschaft mit illegalen Zeugen vor Gericht getreten sind. Hier merkt der Verfasser an, dass es bei den Römern ursprünglich keine Gesetzesbestimmung gegeben hat, durch welche irgend eine Person als zur Zeugenschaftablegung unfähig erklärt worden wäre. Sogar Vater gegen Sohn und Sohn gegen Vater durften hei Gericht als Zeugen ihre Aussagen machen. Es handelte sieh im römischen Rechte vielmehr nur darum, ob Verwandte wider ihren Willen zur Zeugenschaft gesetzlich gezwungen werden können. Und erst durch Kaiser Augustus wurde gesetzlich festgestellt, dass in gewissen Verwandtschaftsgraden die Verwandten nicht gezwungen werden durften, gegen ihren Willen ein Zeugniss abzulegen. Hach und nach aber wurden auch hier die Gesetzesbestimmungen nach dieser Richtung hin immer mehr ausgestaltet•, so dass sie im letzten Stadium der Entwickelung mit dem mos.-talm. Rechte fast ganz übereinstimmten und nur in einem Punkte wesentlich differirten, u. z. darin, ob ein Zeuge auch zugleich als Richter fungiren dürfe. Nach dem mos.-talmud. Rechte nämlich darf weder ein עד המעיד noch ein עד הרואה in demselben Proeesse eine Function als Richter ausüben. Nach dem röm. Rechte war dies nur bei עד המעיד der Fall. Hingegen durfte ein עד הרואה wohl in demselben Proeesse gleichzeitig auch die Stellung eines Richters einnehmen. Was der Verf. ferner in Betreff des Zeugeneides sagt, dass es nach mos.-talm. Rechte keine Beeidigung eines Zeugen gibt, ist allgemein bekannt. Die Bemerkung hierzu aber, dass nach den späteren Rabbinen, wie aus dem Resp. des R. Isaak b. Scheschit Nr. 170 und 176 hervorgeht, es einen solchen dennoch gegeben habe, gehört streng genommen nicht mehr zum eigentlichen Thema der Abhandlung. Es war dies ja keine eigentliche talm. Bestimmung mehr. Es war dies vielmehr nur ein so zu sagen im Verordnungswege gegebener rabbinischer Erlass mit bloss localer aber nicht allgemeiner Gültigkeit, wie es

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.