Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1902)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 386 (sequence 6)
- Language
- German
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386 Besprechungen. ist. Denn ohne einen Klager konnte es keinerlei Verfahren geben. Niemals aber hat es im Judenthume eine Belohnung für einen Angeber oder Kläger gegeben, wie dies in Rom der Kall war, woselbst der Denunciant durch seine Thätigkeit sich sogar den Weg zu Ehrenstellen im Staate frei machte. Nach mosaisch-talmudischem Rechte musste vielmehr der Beschädigte selbst oder seine nächsten Angehörigen, beim Morde der Bluträcher, gegen den Verbrecher als Kläger auftreten. Nach dem Grundsätze אי] אדם משים עצמו רשע konnte ferner sogar auch von einer Selbstanklage nicht die Rede sein. Anders in derrom. Gerichtsverfassung. Hier gab es ganz bestimmte Fälle, in denen von Rechtswegen ein Ankläger nothwendig, und bestimmte andere, bei denen seine Mitwirkung entbehrlich war. Bei einem wirklichen Processverfahren nämlich, d. h. da, wo eine eigentliche Verhandlung (in judicio) stattfand, wo der ganze Thatbestand erst eruirt werden musste, musste es auch einen Ankläger geben. In Fällen hingegen, in denen das Verfahren blos in jure stattfand, wo also ein Verbrechen offenbar und unzweifelhaft vorlag, entweder durch das Selbstgeständniss des Verbrechers oder durch Ergreifung desselben auf frischer That, wo demnach der Beamte von Amtswegen untersuchte, konnte der Ankläger auch wegbleiben. Der Verf. hat die Thatsache einfach festgestellt und es dem Leser überlassen, sich über die verschiedenartige Rechtsentwickelung selbst ein Urtheil au bilden. Vielleicht aber wäre es auch hier angebracht gewesen, die dem Angeklagten günstigere Stellung, die das mos.-talm. Recht zur Geltung bringt, gebührend her vor zuhöben. In.den §§ 18 und 17 dieses Capitols zeigt uns der Verfasser unter anderem auch, wie nach mos.-talm. Rechte in Abwesenheit des Angeklagten eine Anklage vor den Richtern nicht vorgebracht werden durfte, und dass die Einvernehmung des Klägers und des Angeklagten, sowie das Zeugenverhör weder schriftlich noch durch einen Dolmetsch erfolgen durfte, dass vielmehr nur mündlich und unmittelbar zwischen den Genannten und dem Richter verhandelt werden musste, während naeh röm. Rechte von der Anwesenheit des Angeklagten vor Gericht sowohl bei der postulatio als auch bei der nominis delatio abgesehen wurde. Und was dort die Anklage selbst betrifft, so wurde sie in beiden Formen, in der postulatio (Eingabe an den Praetor, um die Anklage überhaupt zu gestatten) und in der nominis delatio ״(dem eigentlich umständlich beschriebenen Inhalte der Anklage) in Abwesenheit des Angeklagten vom Kläger verfasst und dem Praetor überreicht, obwohl allerdings auch eine mündliche Anklage erlaubt war. Dass aber nach mos.-talm. Rechte die Anklage sowie die Zeugenaussage nicht vermittelst eines מתורגמן geschehen durften, will der Verf. (s. 33, Anm. 2) aus Synh. 17 a, ושידעו בשבעים לשון כדי שלא תהא שומעת מפי המתורגמן, erhärten. Besser wäre es gewesen die erste Quelle hiefür aus• Sifre שופטים פיסקא קפ״דס) anzufübren: על פי שני עהים או על פי שלשה עדים לא ע״פ כתבן ולא ע״ם מתורגמן♦ Aus der taimudtsehen stellenämlich ist ein kategorisches Verbot nicht zu entnehmen. Es könnten die Worte כדי שלא תהא שומעת מפי* המתורגמן noch immer so. aufgefasst werden, als wollte der Talmud die Forderung der Sprachkeantniss nur desswegen hervorheben, damit das Gericht g e w ö h nlich nicht in die bedrängte Lage komme, eines Dolmetschers zu bedürfen. Wo aber die Sache so steht, dass ein Dolmetsch unentbehrlich ist, würde vielleicht ,nach diesem Aus Spruche die vermittelnde Verhandlung zu