Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1902)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 385 (sequence 5)
- Language
- German
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Besprechungen •385 Vacanz in ein dem .Bange nach höher stehendes Collegium vorzurücken. Ganz besonders, wenn der zum Bichteramte Designierte ein Träger der Ordination war. In Born hingegen wurde eine derartige Function dem Candidaten unmittelbar von dem Volke durch das Imperium ertheilt. Im 5. Capitel spricht der Verf. über die Amtirungszeit der B i c h t e r, über die Tage, an denen eine Gerichtsverhandlung stattfinden oder nicht stadtfinden durfte, so wie endlich über die Amtstracht des Bichters. Was die Amtirungszeit betrifft, war sie für das Dreirichter-Collegium und für das Collegium der Dreiundzwanziger (ב״ד של ג' וב״ד של כ״ג) auf den Vormittag beschränkt, u. z. von dem Schlüsse des Morgengebetes (תפלת שחרית) an bis zur 6. Stunde des Tages, d. i. bis zur Mittagsstunde. Für das höchste Gericht hingegen war das Ausmass der täglichen Amtsthätigkeit ein bei Weitem ausgedehnteres, nämlich von der Zeit der Darbringung des Morgenopfers (תמיד של שהרית) bis zur Zeit, zu der das Abendopfer (תמיד של בין הערבים> dargebracht wurde. Indessen durften sich, sobald kein Bechtsgegenstaad zur Verhandln 11g auf der Tagesordnung stand, alle Mitglieder des Einundsiebziger-Collegiums nach Zurücklassung eines Collegiums von dreiundzwanzig Bichtern, absentieren und brauchten erst dann wieder im Sitzungssaal© zu erscheinen, wenn man ihrer zur Behandlung eines Bechtsfall es bedurfte. Was die Tage angeht, an denen Gerichtsverhandlungen abgehalten werden durften, waren nicht nur die Sabbathe und Festtage sondern auch die Büsttage des. Sabbaths und der Feste Ferialtage, an denen Verhandlungen nicht stattfinden durften.Ferner durften Criminal-Processe am Abende weder begonnen noch auch nur zu Ende geführt werden. Hingegen war es wohl gestattet, am Tage begonnene Civilprocesse am Abende bis zum Schlussurtheile fortzusetzen, wenn die Tageszeit dazu nicht ausreichte. Hier wird wiederum vom Verf. eine Parallele zur röm. Gerichts• Verfassung gezogen, aus der ersichtlich ist, dass, es bei den Bömern nur für Civilprocesse dies fastos und nefastos gegeben hat. Der Begriff der Sabbathrulie hingegen, wie er im jüdischen Gesetze begründet ist, war den Bömern gänzlich unbekannt. Bezüglich der Amtstracht hat der Verf. natürlich nur wenig anzuführen. Es hat eben keine ausschliessliche Amtskleidung für Gerichtsfunctionen gegeben, und es bedurfte auch einer solchen nicht. Der Gebetmantel oder das Oberkleid, das der Bichter während seiner Amtierung trug, genügte vollständig, dem Bichter sowohl zum Bewusstsein zu bringen, dass er im Namen Gottes das Beeht auf Erden zu vertreten ' habe, als auch den vor Gericht Erschienenen Ehrfurcht vor dem Vertreter Gottes kienieden einzuflössen. Im III. Hauptstücke (der Strafprocess, S. 26—46) werden die Begriffe des Strafproeesses, der Anklage und des Gerichtsverfahrens ausführlich besprochen und mit sachlich werthvollen Anmerkungen beleuchtet. Der Begriff des Strafproeesses wird von dem Verf. als ״Eruirung einer von einer bestimmten Person begangenen strafwürdigen Handlung und als Bestimmung des darauffolgenden Strafausmasses“ aufgefasst, um durch Vollziehung dieser Strafe an dem Verbrecher der Gesellschaft im Allgemeinen oder der betreffenden beschädigten Person in Sonderheit Genugthuung zu verschaffen. Was die Anklage betrifft, lag auch nach mos.-talm. Beeilte dem Strafprocesse eine solch© zu Grunde, da ein Process überhaupt unter keiner andern Eorm vorstellbar