Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1902)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 384 (sequence 4)
- Language
- German
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384 Besprechungen. heisst es dort, dass in Angelegenheit eines rituell fraglichen Gegenstandes R. Tarfon ein Thier in Folge des Fehlens eines innern Lebensorganes als für den Genuss unbrauchbar erklärte. Es wurde aber seine Decision vor die Weisen in Jabne zur Entscheidung gebracht und das Thier wurde für lebensfähig erklärt und somit dessen Genuss orlaubt, weil ein zu jener Zeit berühmter Arzt behauptete, es sei eine alltägliche Thatsaehe, dass jedem Thiere, das aus Alexandrien exportiert werde, vorher unbeschadet seiner Lebensfähigkeit dieses Organ exstirpiert werde (שאין בהמה וחזירה יוצאת מאלכסנדריא שלא ניטל האם שלד,). Als R. Tarfon dieses erfuhr, rief er wehmüthig aus הלכה חמורך טרפון, aus ist’s mit deinem Eselchen, Tarfon! Da wirst leider den angerichteten Schaden ersetzen müssen. Betrachten wir diese Mischna, so müssen wir fragen, was bedeuten die Worte ובא מעשה לפני חכמים ביבנה? Wer hat den Weisen in Jabne die Entscheidung R. Tarfon’s hinterbracht? Die Antwort kann wohl nur diese sein, dass der Mann, der den Schaden zu büssen hatte,׳ das Recht der Berufung für sich in Anspruch nahm, um durch Umstossung der Ent- Scheidung durch eine höhere Behörde von R. Tarfon, weil das Urtheil durch das inzwischen ungeiviessbar gewordene Fleisch des Thieres nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte, Schadenersatz fordern zu dürfen. Dieser Fall war allerdings nur ein ritueller, in Wahrheit aber lief er ja ebenfalls auf eine Civilrechtsfrage, ממון, hinaus, und in der Mischna (Sanh. Cap. 4, Miscbna I) heisst es ja ausdrücklich דיני ממונות בשלשה מחזירי! בין לזכות בין לחובה, d. h. in Civilprocessen■ .wird ein gefälltes Urtheil umgestossen, u. zw. nicht nur das Schlussurtheil eines Einzelrichters, sondern auch eines ב״ד של שלשה, eines Dreirichter־ Collegiums, Auch aus den Worten des R. Serachja ha-Levi (בעל המאור) (Sanh. Cap. 4 Alinea 6) geht dies evident hervor. Denn dort heisst es: בבא תנינא מומחה שיש גדול ממנו מחזירין... ומהו המחאתו של ב״ד שלשה דיינים. שיש ביניהם הד דגמיר וסביר . ♦ * כל אלו מומחי! הם אם גדול מהם דינן כמומחה שאין גדול ממנו ומה שעשה עשוי ואם יש גדול מהם דינן כמומחה שיש גדול מהם ואם טעו מחזירי!. Ebenso entscheidet R. Ascher (Sanh. Cap. 4, Alinea 5) אבל אם יש גדול הימנו מודה שמהדרין. כללא דמילתא טעה בדבר משנה לעולם חוזר ואפילו שלשתן מ ו מ ה י ן כדקתני דיגי ממונות מחזירי] בין לזכות בין לחובה. Ja selbst im Criminalrecht, bei דיני נפשות, heisst es auch מחזירון. Aber hei דיני נפשות konnte vielleicht wegen der Kürze der Zeit zwischen der endgiltigen Schlussverhandlung und der Execution des Urtheiles eine Berufung nicht mehr stattfinden. Denn es galt der Rechtssatz נגמר הדין מוציאין אותו ליהרג. Indessen müsste auch dies erst stricte he* ־ wiesen werden. Sagt doch die Mischna ausdrücklich auch hier wie bei דיני ממונות, dass!מחזירי, und es wäre inhuman diesen Rechtssatz dahin zu beschränken, dass eine Revision des gefällten UrtHeiles nur dann erfolgte, wenn dasselbe Gericht, welches die Yerurtheilung ausgesprochen hatte, von selbst darauf gekommen war, dass das Urtheil irrthümlich er* . flössen sei. Capitel 4 behandelt die Art und Welse der Richterernen* n u n g. Vom höchsten Gerichte wurden Vertrauensmänner nach den Land• städten gesendet mit dem Aufträge, Männern, die sich durch strenge Tugendhaftigkeit und edle Sittlichkeit auszeichneten und ausserdem alle Eigenschaften besassen, die zur Qualifikation gehörten, die Be* fugniss zu ertheilen, das Richteramt in ihrem Wohnorte zu versehen. Dadurch wurde ihnen zugleich die Bahn geebnet, bei einer entstandenen