Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1902-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1902) · p. Seite 383

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
46 (1902)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1902)
Article
[Rezension]
Date
1902-07-01
Page
Seite 383 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2829132-2829760-2829765-2884047--31529-2884150
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Besprechungen. 383 hin das mos.-talm. Rechtsverfahren schon :frühzeitig selbst über dem so hoch gerühmten römischen Rechte gestanden hat. In einer seiner gelehrten Ausführungen aber können wir dem Verfasser nicht folgen, nämlich imPunkte, der Berufung, Seite 16, § 9: ״Gegen ein gesetzlich gefälltes Urtheil (und das bezieht sich wohl auf sämmtliehe früher erwähnten Richtercollegien) gab es keine Berufung״. Diese Ansicht des Verfassers steht unserer Meinung nach in Wider־ spruch zu manchen Aussprüchen des Talmud. Es ist zwar wahr, dass ein besonderes A pp ellations-Gericht, das sich au sschliesslich mit Processgegenständen, gegen welche eine Berufung zum Zwecke der Herbeiführung einer ]Revision des erstinstanzlichen Urtheiles erfolgte, zu befassen hatte, nach mos.-talm. Rechte nicht existierte. Dass es aber überhaupt keine Berufung gegen ein gefälltes Urtheil gegeben habe, ist, gelinde gesagt, eine Behauptung, die noch eines gründlichen Beweises bedürfte. Vielmehr ist aus vielen Stellen im Talmud ersichtlich, dass eine Berufung sehr wohl, und zwar wegen eines gefällten Urtheiles einer im Range tiefer stehenden Behörde an einen durch Zahl und Gelehrsamkeit höherstehenden Gerichtshof (ב״ד שגדול ממנו בחכמהו במכין) stattfinden konnte. Wie verstünde man sonst die ganze Controverse im Tractat Sanhedrin über die Revision eines von einem Richter irrthümlich abgegebenen Urtheilsspruch.es in der bekannten Abhandlung von שיקלל הדעת mit den differenzierenden Fällen von טעה בדבר משגה oder טעה בשיהול הדעת? Schon in derMischna wird gelehrt!דיני ממונות.מחזידין בין לזכות בין לחובה דיני נפשות מחזירין לזכות ואין מחזירי לחובה, d. h, bei Civilverhandlungen Wird das gefällte Urtheil in jedem Falle umgestossen (wenn es auf einem Irrthum beruhet) sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der verurtheilten Partei; wo es sich hingegen um das Leben eines Menschen handelt, wird das Schlussurtheil des Gerichtes erster Instanz nur in dem Falle umgestossen, wenn die Revision zu Gunsten und nicht zu Ungunsten des Verurtheilten stattzufihden hat. Wer aber kann in dieser Hinsicht massgebend sein und behaupten, es sei bei einer Urtheilsfällung ein Irrthum oder ein Verstoss gegen eine Gesetzesbestimmung vorgekomrhen, wenn der urtheilsfällende Richter den Irrthum nicht einsieht oder denselben nicht eingestehen will? Gewiss doch nur eine andere richterliche Persönlichkeit oder ein höheres Gericht, das über dem ersten kraft seiner grösseren Mitgliederzahl und bedeutsameren Gelehrsamkeit steht, Instanzen welche also die Befugniss besitzen, das Urtheil erster Instanz zu annullieren und eine neue Verhandlung anzuordnen, oder, wo dieses nicht mehr thunlich ist, dem Richter den Schadenersatz aufzuerlegen, wie der hiefür im Talmud gebräuchliche Ausdruck lautet [0שלם’.ואין מחזירי♦ Daher heisst es auch bei R. Nissim (ר״נ> zur obigen Mischna ולפיכך קתני.מחזירי! דכל בית דין שגדול מחבירו בחכמה ובמנין יכול לבטל דבדי ב״ד חבירו♦ Und selbstverständlich musste eine Berufung der Uinstossung des Urtheiles vorangehen. Denn wie sollte denn der גדול בחכמה oder das ב״ד שגדול מחבירו von dem Irrthum Kenntniss erhalten, wenn niemand sich bereit fand den Sachverhalt anzugeben und klar darzulegen? Und was ist denn eine Berufung anders als ein Ersuchen, gestellt an einen hohem Gerichtshof, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des strittigen Gegenstandes zu untersuchen, um dann, je nach dem Resultate der Ueberprüfung, das gefällte Urtheil zu bestätigen oder eine neue Verhandlung anzuordnen? Die Richtigkeit des hier Auseinandergesetzten geht ans der Mischna Bech. 28 b klar hervor. Es ereignete sich einöt

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.