Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1902)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1902-07-01
- Page
- Seite 382 (sequence 2)
- Language
- German
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382 Besprechungen. baues und des Aussehens wurde grosses Gewicht gelegt. Demgemäss durfte z. B. ein mit einem sichtbar in die Augen fallenden Gebrechen behafteter Mann nicht zum Bichteramt zugelassen werden, damit er nicht in Folge seiner Missgestalt an der ihm gebührenden Hochachtung in den Augen des Voltes Einbusse erleide. Hierbei wirft der Verfasser einen Blick auf das röm. Becht und weist nach, in wiefern das letztere mit dem mos.-talm. Hechte hinsichtlich der Anforderungen an die Befähigung des Richters überein stimmt, bezw. hinter demselben zurücksteht. Sehr richtig hebt hier der Verfasser hervor, dass, während im mos.- talm. Rechte vom Richter sogar eine ausreichende Kenntniss mehrerer fremder Sprachen verlangt wird, damit er bei einer Zeugenaussage so wie bei der Vernehmung der Parteien nicht in die Zwangslage gerathe, sich eines Dolmetschers bedienen zu müssen, dem rom. Richter nicht einmal die eigentliche Rechtskenntniss als eine nothwendige Vorbedingung zur Pflicht gemacht wurde. Im 3. Capitel des erwähnten Haupfcstückes behandelt darauf der Verfasser die Stätten der Gerichtshöfe, deren es drei gab, entsprechend den drei Richtercollegien; und zwar war die Quaderhalle (לשכת דמית) der Sitz des obersten Gerichtshofes, des Collegiums der Einundsiebziger (ב״ד של שבעים ואחד), während die beiden dein Range nach untergeordneten Gerichtshöfe, von denen ein jeder nur aus 23 Mitgliedern bestand, ihre Richterstätten am Eingänge zur Tempelhalle (פתח העזרה) und an der Pforte zum Tempelb er ge hatten. Es folgt hierauf die Präcisierung der Ehrennamen derjenigen Mitglieder des obersten Gerichtshofes, die in demselben den Vorsitz führten. Es gab deren zwei, von denen der eine נשיא, Präside, der andere אב ב״ד, Vicepräsident, benannt wurde. Auch die andern beiden Richtercollegien, die Gerichtshöfe mit 23 Mitgliedern (ב״ד של כ״ג), hatten ihre besonderen Vorsitzenden, und es wird die Behandlung dieses Gegenstandes mit der Besprechung der Installation des niedrigsten Dreirichter-Collegiums durch die Mitglieder der hohem Gerichtsbehörden in denjenigen Landstädten abgeschlossen, die eine von dem Gesetze hierzu erforderliche Einwohnerzahl aufzuweisen hätten. Hier macht der Verfasser wiederum einen Ausflug in das Gebiet der röm. Gerichtsbestinmungen, aus denen sich verschiedene bemerkenswerthe Differenz punkte zwischen dem mos.-talm. und dem röm. Rechte ergeben, So z. B. war in Rom das Forum, der öffentliche Marktplatz, der Ort der Criminal-Processe, während nach mos.-talm. Rechte für die Rechtsprechung der Würde und Bedeutung dieser Function entsprechend auch der heiligste Ort des Reiches gewählt wurde. Das Rechtsprechen wurde als der Ausspruch Gottes selbst aus dem Munde seiner Stellvertreter auf Erden betrachtet. Fenier wird hervorgehoben, wie sehr in Rom durch die Theilnahme des Volkes, das sich sogar bis zu den Sitzen der Geschworenen und bis zum Stuhle des Prätors drängte, der Gang des Processes beeinflusst werden konnte. Denn das Gesetz schrieb ausdrücklich vor: ״das Volk soll sein Interesse daran äusserlich bekunden“. Endlich wird darauf hingewiesen, dass, während nach mos.-talm. Rechte jedes Mitglied des Richtercöllegiums nach seiner Ansicht befragt wurde und dieselbe frei aussprechen musste, der Beirath, der dem Praetor zur Seite stand, im Allgemeinen nur sehr selten von demselben um seine *Meinung befragt zu werden pflegte. Der Praetor nahm eben die souveräne Macht des Rechtspreehens ausschliesslich für sich allein in Anspruch. Wir sehen daraus, wie ungleich hoher nach dieser Richtung