Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1902)
- Article
- David Oppenheim als mährischer Landrabbiner
- Date
- 1902-05-01
- Page
- Seite 269 (sequence 8)
- Language
- German
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269 David Oppenheim als mährischer Landrabbiner. Klagen ernstlich und unter Strafandrohungen verbitten musste. Er äusserte sich dabei aufs lobendste über die Amtsführung seines Landesrabbiners, rügte die eingereichten Berufungen als Weitläufigkeiten und Missverständnisse und wünschte | % dass David Oppenheim fortab gegen jeden, der durch Wort und That sich ihm widersetze, ohne Rücksicht mit allen kraft seines Amtes und Privilegs ihm zustehenden Machtmittein vorgehe. Zu diesem Zweck liess er am 10. März 1700 nachfolgenden Schutzbrief für ihn ausstellen: Nachdem Wir zu unsern sonderbahren Missfallen nichgf allein zum öfftern anhören sondern auch es in der That erfahren müssen, dass der Landt Rabiner David Oppenheimber sowohl in Decidirung der Civiiactionen, so Er wass Jud contra Jud betrifft vermög des ibme gnädigst ertheilten Privilegij zu erörtern hat, nicht nur wenig perturbirt, alss auch contra suam personam temere agirt worden, dergestalten, dass Er in administrirung seines Rabiner Ambts nicht allerdingen ein sattsambes gnügen thun können, mithin causirt, dass Wir von dergleichen Partheyen Selbsten behelliget werden müssen, weiches Wir aber ins künfffcig abgethan uud alles in Ordnung gehalten haben wollen. Alss befehlen Wir Euch hiemit, dass Ihr, wass Euren orths beruhet, diesem allem abzuhelffen darob seyn, ja ihme Rabiner, alss welcher bisshero, und zwar in viell Jahr her, dem Rabiner Ambt und der Judenschafft wohl vorgestanden und so wohl in Nicolspurg alss in ganzen Mähren Landt denen Juden alss in gutter Ordnung gestellt, dass Jeder hiemit Contento gewessen, bestermassen assistirn, mithin diessen unssern gnädigsten Befehl und Meinung in alle Schallen publiciren lassen sollet, damit Ihme Rabiner und demjenigen in geringsten nichts in weeg gelegt, alle weitläuffigkeitten und Miss-Yerständnuss verhüttet, und Wir hienführo, was der Juden Civilaction Judt contra Jud be~ treffe,, nicht mehr unberuhiget. werden möchten. Der nun darwieder handelt, es sey nun mit Worthen oder Thatten, soll nicht nur Ihme Rabiner seiner Jüdischen Ceremonien und von Uns viellmahlen ertheilten Consenz und der gemeinten Privilegia gemäss mit demselben zu verfahren freystehen, sondern auch unsere ungnad und nach gesta’iter Dingen seine straff ohnfehlbar zu gewartten haben soll, wornach dan Jeder männiglich sich zu hütten wiessen werde. Wir verbleiben Euch übrigens x. x.