Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1902)
- Article
- David Oppenheim als mährischer Landrabbiner
- Date
- 1902-05-01
- Page
- Seite 264 (sequence 3)
- Language
- German
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264 David Oppenheim als mährischer Landrabbiner. flussungen die Beschlussfassungen vornehmen zu können. Die letzte Synodalversammlung vor Uebernahme des Nikolsburger Landrabbinats durch David Oppenheim hatte im August 1689 in G ö d i n g, welches zum unteren Kreise gehörte, getagt; die nächste musste also vorschriftsmässig im oberen Kreise im Jahre 1692 stattfinden. Sie sollte da auch stattfinden; aber als Zusammenkunttsort war Kremsier ins Auge gefasst worden, trotzdem es der Sitz eines Landesrabbinats war, welches damals von Issachar Baer Frankfurter verwaltet wurde1). Freilich war auch schon früher einmal im Jahre 1681, entgegen der alten Gepflogenheit, die Synode anstattzu Gaya in Kremsier äbgehalten worden2 *); aber damals hatten besondere Umstände, ״zeitliche Notwendigkeiten“, die Schuld der Verlegung getragen, vielleicht dass die herrschenden Kriegsunruhen und Pestgelahren eine Zusammenkunft anderwärts im Lande verboten, oder aus Gründen anderer Art. Solche, und zwar sehr gewichtige, lagen allerdings auch jetzt vor; denn es war von dem Fürstbischof zu O 1 m ü t z, Karl von Lichtenstein, einem wohlwollenden Gönner der Juden8), ausdrücklich der Wunsch geäussert worden, dass die Landesversammlung in seiner Residenz Kremsier zusammentreten möge. Aber die Nikolsburger Deputirten, und besonders David Oppenheim, argwöhnten, dass dieser Wunsch nicht dem persönlichen Interesse des Bischofs entspringe, welches ja wohl ob der auf solchen Ver- Sammlungen üblichen Festsetzung der Landesabgaben erklärlich gewesen wäre4 * *), sondern dass einfach der Krem״• sierer 'Landesrabbiner der eigentliche Anstifter sei, welcher, an Alter und Amtsdauer über dem jungen Amtsgenossen in Nikolsburg stehend und länger schon mit der Würde eines mährischen Landrabbiners bekleidet, vielleicht auf diese Weise jenem den Rang bei den Synodalversammlungen ablaufen und von einem offenbar nur für die Gemeinden des Bistums titulierten zum wirklichen Landrabbiner des ganzen Landes aufrücken wollte, eine 1) Näheres über ihn s. Frankl-Grün, Gesch. d. Juden in Kremsier, I (Breslau 1896), S. 81 und III (Breslau 1901), S. 7 ff. 2) Wolf S. 14 u. 96. 3) Frankl-Grün, I, S. 34 u. 133. 4) Aus diesem Grunde wohl auch die Beachtung, welche das Bistum ständig den Synoden entgegenbrächte; s. Frankl-Grün I, S. 58 und 59 Anmerkung.